Bundessozialgericht: Privatschriftliche Stimmbindungsvereinbarungen können nicht die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eines GmbH-Geschäftsführers mit nur einer Minderbeteiligung vermeiden.
Das Bundessozialgericht hat sich am 11.11.2015 in drei Grundsatzentscheidungen erneut mit der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von GmbH-Geschäftsführern befasst, die an der Gesellschaft nur eine Minderbeteiligung, also eine Beteiligung von weniger als 50 % der Geschäftsanteile, haben. Schon die bisherige Rechtsprechung ging davon aus, dass diese Personen, anders als im Arbeitsrecht und dem Zivilrecht, als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte anzusehen seien. Diese unerwünschte Situation hat man vielfach dadurch zu vermeiden versucht, dass die Gesellschafter außerhalb des Gesellschaftsvertrages eine privatschriftliche Stimmbindungsvereinbarung getroffen haben. Darin wurde geregelt, dass in allen wichtigen, die Gesellschaft betreffenden Fragen, der/die Minderheitsgesellschafter nicht vom Mehrheitsgesellschafter überstimmt werden durften.
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Münster, 04.02.2016