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Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer
In der Regel unterliegen nur abhängig beschäftigte Personen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ausnahmen gibt es allerdings für eine Reihe von Berufen, die in § 2 des 6. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) aufgelistet sind. Dazu gehören u. a. selbstständige Lehrer und Erzieher, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
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Münster, 14.10.2015
Rente mit 63
Altersrente ohne Zu- und Abschlage gewahrt die Deutsche Rentenversicherung bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Diese wird momentan schrittweise . und zwar abhangig vom Geburtsdatum . von 65 auf 67 Jahre angehoben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch schon eher eine Rente wegen Alters ohne Abzuge in Anspruch genommen werden. Es handelt sich dabei um die im Juli 2014 eingefuhrte sogenannte "Rente mit 63".
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Münster, 10.02.2015
Der Intensivpfleger in einem Krankenhaus ist nicht selbstständig tätig, sondern abhängig beschäftigt.
Viele notorisch unterfinanzierte Krankenanstalten gehen schon seit geraumer Zeit dazu über, selbst Pflegekräfte als Selbstständige unter Vertrag zu nehmen, um die bei einem Anstellungsverhältnis fälligen Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hatte sich jetzt mit einem solchen Fall zu befassen. Der Pfleger war auf einer Intensivstation des Krankenhauses eingesetzt. Er war schon vorher bei verschiedenen Krankenhäusern auf der Basis sog. Dienstleistungsverträge tätig.
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Münster, 20.01.2015
Syndikusanwalt und Rentenversicherung
Das Bundessozialgericht (BSG) hat bekanntlich in einer grundlegenden Entscheidung vom 03.04.2014 festgestellt, dass Syndikusanwälte zukünftig keinen Anspruch mehr darauf haben, von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit zu werden. Das gilt folgerichtig auch für alle anderen Juristen, die bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt sind. Des BSG hat allerdings in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, es müsse dazu eine Vertrauensschutzregelung geben, ohne eine solche näher zu definieren. Inzwischen hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) eine solche Vertrauensschutzregelung herausgegeben, die seit dem 12.12.2014 vorliegt, die aber genauso viele Fragen aufwirft, wie sie beantwortet.
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Münster, 14.01.2015