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Minijobs und Rentenversicherung - Befreiungsantrag rechtzeitig stellen

Es ist allgemein bekannt, dass die Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte schon zum 01.01.2013 von 400,00 € auf 450,00 € angehoben worden ist. Sehr viel weniger bekannt ist, dass in diesem Zusammenhang auch eine Änderung bei der Befreiungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer eingetreten ist. Bis 2012 musste der Arbeitnehmer des Minijobs eigens beim Arbeitgeber einen Antrag stel-len, wenn er eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen wollte. Der Arbeitgeber war allerdings verpflichtet, den Minijobber bei Abschluss des Vertrages darauf hinzuweisen, dass er sich für eine Beitragspflicht entscheiden könne. Tat der Arbeitgeber das nicht (wie übrigens in den meisten Fällen), konnte sich für ihn daraus ein Haftpflichtfall ergeben.

Inzwischen hat sich hier eine deutliche gesetzliche Änderung ergeben.

Grundsätzlich sind jetzt alle Minijobber, die erstmalig nach dem 01.01.2013 einen solchen Vertrag abgeschlossen haben, rentenversicherungspflichtig. Die Renten-versicherungspflicht tritt auch für alle Personen ein, deren Entgelt nach diesem Datum auf einen Betrag bis zu 450,00 € erhöht worden ist. Wer keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, also nach wie vor versicherungsfrei bleiben will, muss bei seinem Arbeitgeber schriftlich einen Befreiungsantrag stellen. Der Arbeitgeber muss diesen Antrag innerhalb von sechs Wochen der Krankenkasse vorlegen. Erst dadurch tritt Beitragsfreiheit in der Rentenversicherung ein.

Diese Antragstellung ist sehr häufig bei Verträgen unterblieben, wo lediglich nach Januar 2013 eine Erhöhung des Entgelts vereinbart worden ist, meistens von 400,00 € auf 450,00 €. Das gilt aber auch in allen anderen Fällen, wo eine Entgelterhöhung stattgefunden hat.

Das Gesetz sieht eine Übergangsfrist bis einschließlich Juni 2014 vor. Jetzt muss die Befreiung spätestens innerhalb von sechs Wochen gemeldet werden.

Wichtig:

Fehlt der Befreiungsantrag des Arbeitnehmers, bleibt die Beitragspflicht bestehen und zwar so lange, bis ein wirksamer Antrag nachträglich gestellt worden ist. Auch die Minijob-Zentrale scheint inzwischen festgestellt zu haben, dass hier auf Arbeitgeberseite noch Unkenntnis besteht. Sie schickt jetzt zumindest in den meisten Fällen unmittelbar nach Anmeldung des Minijobs ein Formular für einen Befreiungsantrag an den Arbeitgeber. Es reicht meines Erachtens nicht aus, wenn lediglich formularmäßig im Minijob-Vertrag der Satz aufgenommen wird, der Arbeitnehmer verzichte auf seine Beitragspflicht.

Münster, 09.09.2014

Bernd Meisterernst, Rechtsanwalt und Notar a.D.
Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht