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Sozialrecht: Arbeitslosengeld II und Eigentumswohnung

Einer Pressenotiz vom 04.08.2005 haben wir entnommen, dass es eine neue Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg gibt (Az.: L 7 AS 2875/05), die sich damit beschäftigt, welches Vermögen beim Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht angerechnet wird, also als Schonvermögen unantastbar bleibt.

So soll das Gericht entschieden haben, dass die Eigenheimzulage bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes II nicht angerechnet werden darf. Diese Frage ist in der Fachliteratur und in der Rechtsprechung nach wie vor sehr umstritten.

Auch ein Pkw der dortigen Klägerin, der immerhin noch einen Listenwert von 10.000,00 € hatte, brauchte nicht verwertet zu werden. Fahrzeuge bis zu einem Wert von 10.000,00 € seien angemessen. Die einschlägigen Richtlinien gehen jedoch davon aus, dass Pkw, deren Verkehrswert 5.000,00 € überschreitet, grundsätzlich zunächst verwertet (veräußert) werden müssten, bevor Arbeitslosengeld II gezahlt werde.

Besonders überraschend ist die Feststellung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, dass die Klägerin auch ihre 120 m² große Eigentumswohnung nicht zu verkaufen brauche. Die Behörde hatte vertreten, für einen Zwei-Personen-Haushalt seien 80 m² angemessen. Eine größere Wohnung müsse verkauft werden.

Eine schriftliche Begründung des Urteils ist bisher noch nicht greifbar. Sobald dies der Fall ist, werden wir noch einmal auf die Entscheidung im Einzelnen zurück kommen. Unklar ist außerdem, ob das Urteil rechtskräftig (geworden) ist, oder ob es mit der Revision zum Bundessozialgericht angegriffen wurde.

Münster, 08.08.2005