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Altersrente erst mit 67

Bisher ist es so, dass Versicherte spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres die so genannte Regelaltersrente beziehen können. Für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1964 steigt jedoch das Rentenalter beginnend mit dem Jahr 2012 schrittweise bis zum Jahre 2029 von 65 auf 67 Jahre. Wer heute 43 Jahre alt ist (Jahrgang 1964 oder jünger), kann folglich erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres in Rente gehen. Ein vorzeitiger Rentenbezug ohne Abschläge ist nicht zulässig.

 

Die Erhöhung des Rentenalters erfolgt so, dass ab 2012 für jedes Jahr eine Anhebung um einen Monat erfolgt. Hierzu ein Rechenbeispiel:

 

Ein Versicherter des Geburtsjahrgangs 1947, der im Jahre 2012 das 65. Lebensjahr vollendet, kann erst einen Monat nach seinem 65. Geburtstag abschlagsfrei die Altersrente beziehen. Wer im Jahre 1958 geborene ist, kann folglich erst mit Vollendung des 66. Lebensjahres die Regelaltersrente erhalten.

Hieraus folgt ferner, dass alle Versicherten, die bis zum 31.12.1946 geboren sind, die Regelaltersrente weiterhin mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen können.

Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn jemand mindestens 35 Jahre lang rentenversichert war. Auf diese so genannte Wartezeit von 35 Jahren werden alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet, also nicht nur Zeiten, in denen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, sondern auch Kindererziehungszeiten sowie Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung, soweit das vom Gesetz vorgesehen ist.

 

Eine Rente für langjährig Versicherte kann bereits ab dem 63. Lebensjahr bezogen werden, allerdings nur mit Abschläge. Für jeden Monat vor Vollendung des 67. Lebensjahres mindert sich der Rentenanspruch um 0,3 %. Wer also schon mit Vollendung des 63. Lebensjahres nach vorangegangenen 35 Versicherungsjahren Altersrente beziehen will, muss einen Abschlag bis zu 14,4 % hinnehmen.

 

Darüber hinaus gibt es noch eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Danach haben Personen ab dem Jahre 2012 Anspruch auf eine solche Rente, wenn sie 65 Jahre alt werden und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben.

 

Ausnahmeregelungen gibt es ferner für Versicherte, die zu einem bestimmten Zeitpunkt Altersteilzeit vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus beziehen.

Auch die Altersgrenze für schwerbehinderten Menschen wird angehoben. Dieses konnten bisher teilweise bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei Rente beziehen, teilweise mit Abschlägen, wenn sie vor Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht wurde.

Für Personen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren und im Zeitpunkt der Beantragung der Rente schwerbehindert sind (Behinderungsgrad mindestens 50) gilt eine Anhebung der Altersgrenze in Stufen auf das 65. Lebensjahr.

Die Rentenversicherungsträger haben zum Stichwort "Rente mit 67" eine kostenlose Broschüre erstellt, die eine Vielzahl informativer Rechenbeispiel enthält.

Münster, 27.08.2007

Bernd Meisterernst, Rechtsanwalt