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Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (tagesgenaue Anrechnung des Hinzuverdienstes)

Es gehört zwischenzeitlich zum rentenrechtlichen Allgemeinwissen, dass die Bezieher von Erwerbsminderungsrenten, das sind

  • Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Rentenrecht und
  • Renten wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach dem seit dem 01.01.2001 geltenden neuen Rentenrecht

nicht in unbeschränktem Umfang hinzuverdienen dürfen. Die Hinzuverdienstgrenze wird individuell berechnet. Entscheidend ist hierfür der Verdienst der letzten Jahre vor dem Rentenbeginn. Die recht komplizierten Einzelheiten können an dieser Stelle nicht dargestellt werden. Bei auftretenden Problemen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung.

Seit dem 01.01.2002 wird bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der während des Rentenbezugs erzielte Hinzuverdienst tagesgenau geprüft. Das kann zu teilweise bösen Überraschungen führen. Hier ein Beispiel:

Der Versicherte bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung. Hier beträgt seine monatliche Hinzuverdienstgrenze nur 325,- € (West und Ost). Bis zum 31.12.2001 konnte er den entsprechenden DM-Betrag (630,- DM) ggf. innerhalb von zwei Wochen verdienen. Seit dem 01.01.2002 gilt bei einer Beschäftigung, die nicht während eines gesamten Monats regelmäßig ausgeübt wird, eine anteilige Hinzuverdienstgrenze.

Jemand arbeitet vom 01. bis zum 10. eines Monats und erzielt in dieser Zeit einen Lohn von 250,- €. Dann beträgt seine Hinzuverdienstgrenze nicht 325,- €, sondern nur noch 108,33 € (325 : 30 x 10). Da er aber 250,- € verdient hat, steht ihm nicht mehr die volle Rente für den Monat zu.

Über Einzelheiten informieren wir Sie gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch.

Stand: 26.08.2002

Münster, 26.08.2002