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Private Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ): Berufsunfähigkeit und Verweisungstätigkeit

Private BUZ-Verträge werden abgeschlossen, um die wirtschaftlichen Risiken einer gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitskraft zu mindern. Leistungen aus der BUZ werden gewährt, wenn der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Ähnlich wie in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt Berufsunfähigkeit nicht schon dann vor, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden kann. Erforderlich ist außerdem, dass in bestimmtem Umfang auch andere Tätigkeiten nicht mehr durchgeführt werden können, die der bisherigen Ausbildung und dem Leistungsvermögen des Versicherten entsprechen. In den hier einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird dieser häufig strittige Passus wie folgt formuliert:

"Eine andere Tätigkeit [...], die nach Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und der bisherigen Lebensstellung entspricht."

Ein Versicherungsfall beginnt in aller Regel damit, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen umfangreichen Fragebogen, in welchem Angaben zur bisherigen beruflichen Tätigkeit, zu den Einkommensverhältnissen, zu seiner Ausbildung usw. gemacht werden müssen, überreicht. In vielen Fällen weiß der Versicherte gar nicht, welche Auswirkungen seine Antworten auf die Feststellung der Berufsunfähigkeit seitens des Versicherers haben. Deshalb empfiehlt es sich, schon in diesem früher Stadium einen versicherungsrechtlich versierten Anwalt einzuschalten, zumal es sich hier um eine Spezialmaterie handelt, die sowohl sozialversicherungsrechtliche, wie auch zivilrechtliche Fragestellungen beinhaltet.

In der Regel erkennen Versicherer Berufsunfähigkeit erst bei einer wenigstens 50%igen Reduzierung der Leistungsfähigkeit an. Der Grad der Berufsunfähigkeit läßt sich zumeist anhand des zeitlichen Anteils der eingeschränkten Berufsausübung bestimmen. Fallen prägende Teile der beruflichen Tätigkeit erkrankungsbedingt weg, kann auch ohne Erreichen der 50%-Marke Berufsunfähigkeit vorliegen.

Bei selbständigen Unternehmern bzw. Handwerkern verlangen die Versicherungen häufig eine Umorganisation des Betriebes. Hier stellt sich allerdings vorrangig die Frage der Zumutbarkeit, insbesondere dann, wenn eine Umorganisation und eine Verlagerung der bisher vom Betriebsinhaber ausgeführten Tätigkeiten auf neu einzustellende Arbeitskräfte erwartet wird. In der Regel ist das nur zumutbar, wenn der Betrieb dies auch finanziell verkraften kann.

In vielen Fällen stellt zwar der Versicherer fest, dass der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf wegen gesundheitlicher Leistungsbeeinträchtigungen nicht mehr fortsetzen kann. Dann kann man fast sicher sein, dass der Versicherer sog. Verweisungstätigkeiten benennt, die der Versicherte anstelle seines zuletzt ausgeübten Berufs angeblich noch verrichten kann. Hier glauben die Versicherungsunternehmen Anleihen bei der gesetzlichen Rentenversicherung machen zu können. In der BUZ ist die Benennung von Verweisungstätigkeiten jedoch nur in sehr eingeschränktem Maße überhaupt zulässig. Deshalb auch hier die dringende Empfehlung: Sofort einen Anwalt aufsuchen, wenn BUZ-Leistungen mit dem Hinweis auf sog. Verweisungstätigkeiten abgelehnt werden.

Die Leistungen der privaten BUZ sind attraktiv: Neben dem befristeten Rentenbezug entfällt ab Eintritt der Berufsunfähigkeit die Verpflichtung zur Zahlung von Versicherungsprämien für die gleichzeitig mit abgeschlossene Lebensversicherung. Die Leistungen der BUZ werden so lange gewährt, bis die Lebensversicherung fälig wird. Deren Leistungen bleiben dem Versicherten ungeschmälert erhalten, auch dann, wenn er jahrelang vorher Rene aus der BUZ erhalten hat. Er wird bei den Ablaufleistungen der Lebensversicherung so gestellt, als hätte er bis zum letzten Tag weiterhin den vollen Beitrag entrichtet.

Stand: 31.07.2001

 

Münster, 31.07.2001