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Arbeitslosengeld II - Kosten der Unterkunft bei selbst genutztem Wohneigentum

Unstreitig ist, dass die Miete zu den Kosten der Unterkunft gehört. Darüber hinaus sind im Rahmen der Zahlung von Arbeitslosengeld II die Nebenkosten zu erstatten. Umstritten ist jedoch nach wie vor, wie zu verfahren ist, wenn der Hilfebedürftige eine Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus bewohnt. Hier wurden bisher regelmäßig nur die zu zahlenden Zinsen erstattet. Die Bezahlung der Tilgungsrate wurde mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht Aufgabe des Arbeitslosengeldes II, die Schulden des Hilfebedürftigen zu tilgen. Das führt aber in vielen Fällen dazu, dass die Empfänger von Arbeitslosengeld II ihr Wohneigentum nicht mehr halten können. Dem tritt nun das Sozialgericht Detmold in einer ganz neuen Entscheidung vom 16.02.2006 -S 8 AS 37/05 - entgegen. Im dortigen Verfahren ist die Arbeitsgemeinschaft dazu verurteilt worden, auch die jeweiligen angemessenen Tilgungsraten an den Hilfeempfänger auszuzahlen. Leider ist diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Es kann nur vermutet werden, dass die dortige Arbeitsgemeinschaft hiergegen Berufung zum Landessozialgericht in Essen einlegen wird.

Münster, 31.03.2006

Bernd Meisterernst, Rechtsanwalt