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Unfallversicherungsschutz für Fahrgemeinschaften

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer Entscheidung vom 12.01.2010 – B 2 U 36/08 R – die Rechte der Teilnehmer an einer Fahrgemeinschaft gestärkt. Die gesetzliche Unfallversicherung greift bei Arbeitunfällen von Versicherten ein. Versichert sind normalerweise Arbeitnehmer, aber auch andere Personen wie Schüler. Arbeitsunfälle sind normalerweise Unfälle bei Verrichtung der versicherten Tätigkeit. Daneben sind jedoch auch Wegeunfälle versichert, das sind Unfälle auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit oder für Schüler von und zur Schule. Darüber hinaus sind auch Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft versichert, wenn der Weg vom unmittelbaren Weg zur Arbeit oder zur Schule abweicht, um mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b SGB VI).

Im vom BSG entschiedenen Fall hatte ein Schüler mit einem Motorrad zunächst seinen Bruder zu einem Parkplatz gebracht, von welchem der Bruder zu Fuß weiter zur Schule über eine verkehrsfreie Straße ging. Danach fuhr der Schüler mit seinem Motorrad ein Stück zurück um einen anderen Schüler abzuholen und mit diesem zur Schule zu fahren. Die Unfallversicherung vertrat den Standpunk, dass der Motorrad fahrende Schüler den Schulweg verlassen hatte und nicht mehr versichert war. Dieser Auffassung hat das BSG einen Riegel vorgeschoben. Es hat festgestellt, dass der Fahrer einer Fahrgemeinschaft nicht dadurch seinen Versicherungsschutz verliert, dass er eine Person zu einem Zielort bringt, um dann mit einer anderen Person zu fahren, um mit diesem eine weitere Fahrgemeinschaft zu bilden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Fahrer sein Zielort noch nicht erreicht hat.

Es handelt sich hier sicherlich um eine Einzelfallentscheidung in einen untypischen Fall. Das Gericht hat jedoch einer kleinlichen Auslegung der Unfallversicherungsträger einen Riegel vorgeschoben. An diesem Fall zeigt sich, dass es sich lohnt, um die Anerkennung von Wegeunfällen zu kämpfen.

Münster, 20.12.2010

Klaus Kettner, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht