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Elterngeld; Stichtagsregelung verfassungsgemäß

Das Bundessozialgericht hat am 23.01.2008 entschieden, dass es verfassungsgemäß ist, das Elterngeld ausschließlich für Kinder zu zahlen, die nach dem 31.12.2006 geboren wurden. Mit Beginn des Jahres 2007 hat der Gesetzgeber das Elterngeld eingeführt und damit das bis zu diesem Zeitpunkt gezahlte Erziehungsgeld abgelöst. Da das für die ersten 12 bzw. 14 Lebensmonate gezahlte Elterngeld für die Betroffenen häufig günstiger ist als das zuvor gezahlte Erziehungsgeld, haben Eltern, deren Kinder vor dem 01.01.2007 geboren wurden, die Stichtagsregelung unseres Erachtens zu Recht als ungerecht empfunden. Verschiedene Sozialgerichte hatten diese Auffassung geteilt und den betroffenen Eltern ab dem 01.01.2007 Elterngeld zugebilligt, wenn auch nur für einen Zeitraum von 12 bzw. 14 Lebensmonaten ab Geburt des Kindes. Die unterschiedliche Behandlung von Eltern, deren Kinder beispielsweise im Oktober 2006 geboren wurden, gegenüber Eltern, deren Kinder im Januar 2007 geboren wurden, war zumindest ab dem Monat Januar 2007 als ungerechtfertigt angesehen worden. Der Gesetzgeber hätte ihnen ab dem 01.01.2007 im Rahmen einer Übergangsregelung für einen kürzeren Zeitraum ebenso Elterngeld zubilligen können. Auch nach unserer Auffassung gibt es keinen rechtfertigenden Grund für die unterschiedliche Behandlung von Eltern, deren Kinder vor dem Stichtag geboren wurden.

Das Bundessozialgericht hat diese Rechtsauffassung in seiner grundlegenden Entscheidung vom 23.01.2008 zurück gewiesen. Die strenge Stichtagsregelung sei gerechtfertigt, da eine Übergangsregelung für Eltern, deren Kinder vor dem 01.01.2007 geboren wurden und deren fiktiver Bezugszeitraum für Elterngeld nach dem 01.01.2007 endete, zu einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand geführt hätte.

Wir bedauern diese Entscheidung, da hier Gerechtigkeitsgesichtspunkte gegenüber Zweckmäßigkeitserwägungen, die zudem kaum überzeugen können, zurück treten mussten. Das Bundessozialgericht entscheidet in dieser Angelegenheit letztinstanzlich. Es bleibt abzuwarten, ob erfolglose Kläger aus diesem Grunde den Weg zum Bundesverfassungsgericht suchen werden. Die Erfolgsaussichten sind hier allerdings nicht sehr groß, da es nicht um die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes an sich, sondern lediglich um das Fehlen einer Übergangsregelung geht.

Münster, 31.01.2008

Klaus Kettner, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht