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Gleichstellungsantrag bei Behinderungsgrad (GdB) von 30

Bekannt ist, dass eine Schwerbehinderung einen Behinderungsgrad (GdB) von 50 voraussetzt. Weniger bekannt ist, dass Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 30 einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden können. Zuständig für solche Gleichstellungsanträge sind die Arbeitsagenturen. Diese lehnen die Gleichstellung häufig mit der Begründung ab, der Antragsteller sei nicht von Kündigung bedroht. Das ist eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 des 9. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX). Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich jetzt mit einem Fall zu befassen, wo eine Behinderte mit einem GdB von 30 die Gleichstellung mit der Begründung beantragt hatte, sie habe dann eine deutlich bessere Chance durch innerbetriebliche Fortbildung zu einer höheren Position zu gelangen.

Des BSG hat dazu erklärt, die Gleichstellung sei auch dann erforderlich, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung den von ihm angestrebten (höherwertigen) Arbeitsplatz nicht erlangen könne. Eine Gleichstellung würde dabei nützlich sein, weil ein Arbeitnehmer, der einem Behinderten gleichgestellt sei, bessere Beförderungschancen habe. Im vorliegenden Fall ging es um eine Beamtin.

BSG vom 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R –

Münster, 23.10.2014

Bernd Meisterernst, Rechtsanwalt und Notar a.D.