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Arbeitslosengeld II: Kosten für Versicherungen sind beim Einkommen zu berücksichtigen

Empfänger des Arbeitslosengeldes II haben eigentlich nur einen Anspruch auf die Erstattung der Versicherungsbeträge von bis zu 30,00 EUR im Monat. Bei der Berechnung des Einkommens sind aber die tatsächlich gezahlten Versicherungsbeiträge abzuziehen, auch wenn diese den in der ALG-II-Verordnung genannten Betrag von 30,00 EUR übersteigen. Dies hat das Sozialgericht Gießen in seinem Urteil vom 21.11.2005 (Az.: S 26 AS 152/05) entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall lebte die Antragstellerin mit ihrem Ehemann in einer Bedarfsgemeinschaft. Sie hatte zunächst Arbeitslosenhilfe erhalten und bezieht inzwischen Arbeitslosengeld II. Bei der Berechnung ihres Bedarfs hatte die Arbeitsverwaltung für die vom Ehemann gezahlten Versicherungsbeträge eine Pauschale von 30,00 EUR abgezogen. Tatsächlich zahlte der Ehemann aber deutlich höhere Kosten für seine Hausrats-, Rechtsschutz-, Unfall-, private Zusatzkranken- und Rentenversicherung sowie für seine Lebensversicherung.

Das Sozialgericht entschied, dass diese Versicherungsbeiträge mit Ausnahme der privaten Kranken- und der Lebensversicherung berücksichtigt werden müssen. Auch Empfängern von Arbeitslosengeld II sei es erlaubt, sich gegen typische Risiken des Alltags abzusichern, soweit nicht schon anderweitiger Versicherungsschutz bestehe. Für die private Rentenversicherung wies das Gericht darauf hin, dass eine zusätzliche private Absicherung mit Blick auf die Finanzierungsprobleme der gesetzlichen Rentenversicherung besonders relevant sei. Wenn im Gesetz sog. "Riester-Renten" besonders genannt seien, so heiße dies nicht, dass andere private Rentenversicherungen nicht abzugsfähig sind. Das Gericht verpflichtete die Behörde deswegen, den Bedarf der Antragstellerin unter Berücksichtigung des wegen der Versicherungsbeiträge geringeren Einkommens neu zu berechnen.

Münster, 15.05.2006

Dr. Rita Coenen, Rechtsanwältin