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Keine Übernahme von Schönheitsoperationen

Psychische Probleme lösen keinen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Übernahme der Kosten für eine Brustvergrößerung aus.

Die Klägerin hatte auf Kosten ihrer Krankenkasse vor 30 Jahren Brustimplantate erhalten, da sie seinerzeit nach ärztlichen Angaben unter psychischen Problemen wegen der geringen Größe ihrer Brust litt. Nachdem es zu Beschwerden im Bereich der Brust gekommen war, stellten Ärzte die Notwendigkeit der Entfernung der Implantate fest.

Die Krankenkasse der Klägerin erklärte sich zwar bereit, die Operationskosten für die Entfernung der Implantate zu übernehmen, lehnte jedoch die Übernahme der Kosten für neue Implantate in Höhe von mehr als 2.000,00 EUR ab. Die Klägerin machte vor Gericht geltend, bei der bloßen Entfernung der Implantate bleibe lediglich eine kleine Brust übrig. Sie habe sich seit 30 Jahren an die größere Brust gewöhnt, seitdem sei es auch zu keinen psychischen Beschwerden mehr gekommen.

Die Klage auf Übernahme der Kosten für die neuen Implantate blieb erfolglos. Das Sozialgericht Koblenz führte in seiner Begründung (Urteil vom 18.05.2006 - S 11 KR 467/05) aus, dass psychische Probleme, wie in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung inzwischen geklärt sei, keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Brustvergrößerung auslösen.

Die geringe Größe der weiblichen Brust stelle keine behandlungsbedürftige Krankheit dar. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Austausch der Brustimplantate. Etwaige psychische Probleme seien mit Mitteln der Psychotherapie zu behandeln. Auch die frühere Implantation von Brustimplantaten begründe keinen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Übernahme der Kosten für Folgebehandlungen zu Lasten der Krankenkasse.

Münster, 22.06.2006

Dr. Rita Coenen, Rechtsanwältin