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Vierjähriger kann Gewalttäter sein

Auch vierjährige Kinder können als Gewalttäter gelten. Die Opfer können unter Umständen einen Anspruch auf Opferentschädigung geltend machen, entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Entscheidend sei, ob der Gewalttatvorsatz zugrunde liege und über ein "sozialübliches Verhalten" hinausgehe. Im zu entscheidenden Fall war im Februar 1997 ein 5½-jähriges Kind in einen Fluss gestürzt und ertrunken. Die Eltern führten an, dass ihr Sohn von einem 4½-jährigen Spielkameraden in den Fluss gestoßen worden sei. Die Mutter erlitt wegen des Todesfalls einen sog. Schockschaden. Sie leidet seitdem unter Depressionen und Verlust jeglicher Lebensfreude. Wegen der anhaltenden psychischen Störung beantragte sie beim Versorgungsamt Opferentschädigung und die Übernahme der Bestattungskosten. Das Bundessozialgericht schloss eine Entschädigung nicht aus, es müsse allerdings geklärt werden, ob das Kind mit Vorsatz in den Fluss gestoßen wurde.

Münster, 31.01.2008

Dr. Rita Coenen, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht