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Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten überprüfen!

Mit Urteil vom 16.05.2006 (B 4 RA 22/05 R) entschied das Bundessozialgericht, dass Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, rechtswidrig sind. Nach bisher allgemein vertretener Rechtsauslegung wurde die Rente wegen Erwerbsminderung für jeden Monat des Rentenbeginns vor dem 63. Lebensjahr um 0,3 %, höchstens jedoch um 10,8 % gekürzt.

Im Zuge der Reform der Erwerbsminderungsrenten wurde ein Vorschlag in das Gesetz aufgenommen, wonach Renten wegen Erwerbsminderung um einen Abschlag gekürzt werden, da sie vorzeitig, nämlich vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. In seiner Entscheidung greift das Bundessozialgericht eine unklare, möglicherweise widersprüchliche Gesetzesformulierung auf. Im Gesetz ist nämlich auch formuliert, dass die Inanspruchnahme der Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr gerade keine "vorzeitige Inanspruchnahme" darstellt.

Jedem Erwerbsminderungsrentner, dessen Rentenanspruch nach dem 01.01.2001 entstand und der zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist zu empfehlen, einen Überprüfungsantrag bei der Rentenversicherung zu stellen. Die Möglichkeit, nachträglich erhöhte Rentenzahlungen zu erhalten, ist allerdings auf einen Zeitraum von 4 Jahren (rückwirkend gerechnet von der Antragstellung) begrenzt.

Münster, 28.09.2006

Dr. Rita Coenen, Rechtsanwältin