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Arbeitslosengeld II-Empfänger dürfen Mittelklassewagen behalten

Wer nach Verlust seines Arbeitsplatzes zum Bezieher von Arbeitslosengeld II wird, muss nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Detmold (Gerichtsbescheid vom 21.06.2005, Az. S 4 AS 17/05) sein Auto nicht unbedingt verkaufen. Nach Auffassung des Gerichts dürfen die Arbeitsagenturen nicht pauschal einen Wert in Höhe von 5.000,00 € als angemessen für einen Pkw ansetzen. Zumindest ein Mittelklassewagen sei nicht als Vermögensgegenstand, sondern als Verkehrsmittel zu werten, wenn sich dieses Fahrzeug bereits vor der Arbeitslosigkeit im Eigentum des Arbeitslosen befand, so die Meinung der Sozialrichter. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Beschluss v. 01.08.2005, Az. L 7 AS 2875/05 ER-B) geht bei einem Wert von unter 10.000,00 € davon aus, dass das Fahrzeug nicht unangemessen ist und weist noch auf Folgendes hin: Das Kfz muss keines mit „äußerst geringem Wert“ sein, da solche in der Regel ältere und damit eher reparaturanfällige Modelle sein werden.

Münster, 29.11.2005

Dr. Rita Coenen, Rechtsanwältin