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BAföG: Kurzschlussreaktion wegen Sparerfreibetrag vermeiden

Im nächsten Jahr müssen Anleger deutlich höhere Teile ihrer Sparzinsen versteuern. Die Freibeträge schrumpfen erheblich. Bei alleinstehenden Anlegern beträgt der Freistellungsbetrag allein 801,00 EUR, bei Verheirateten sind das höchstens 1.602,00 EUR.

Vielfach wird jetzt der Rat erteilt, Vermögensteile auf die Kinder zu überschreiben. Die Kinder gelten als vollwertige Steuerzahler. Pro Kind können bis zum 9.121,00 EUR Zinsen steuerfrei verdient werden. Abgesehen von möglichen Problemen, die sich bei der Krankenversicherung ergeben können, sollten Eltern auch im Blick behalten, ob die Kinder vor dem Studium stehen und vielleicht einmal BAföG beantragen wollen. Dann rächt sich ein allzu hohes Kindervermögen nämlich schnell.

Wer etwa seinen Kindern einen Betrag von 20.000,00 EUR überschreibt, damit er die darauf entfallenen Zinsen von 600,00 EUR nicht versteuern muss, erhält für den Steuervorteil von einmal - großzügig gerechnet - 300,00 EUR einen ganz erheblichen Nachteil. Beantragt das Kind dann nämlich BAföG, wird ihm ein Vermögen von 14.800,00 EUR auf die Ausbildungsförderung angerechnet. Für die nächsten Jahre erhält das Kind damit kein BAföG, bis dieses Geld verbraucht ist. Dem Steuervorteil von 300,00 EUR steht damit ein Nachteil bei der Ausbildungsförderung von 14.800,00 EUR gegenüber. Das sollte bedacht werden.

Bis zum Beginn seiner Ausbildung kann das Kind zwar mit dem Vermögen machen, was es will, es kann das Geld allerdings nicht einfach an die Eltern zurück übertragen. Darin sieht das Amt für Ausbildungsförderung regelmäßig eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung, weil sich die Kinder auf diese Art und Weise künstlich arm rechnen. Das Geld müsste also versilbert werden. Allzu teuer dürfte also die Anschaffung eines Studentenautos dann auch nicht sein: Denn auch in diesem Fall wird es als Vermögen angerechnet. Bevor also allzu schnell vermeintliche Steuerspartipps verfolgt werden, sollten die Eltern die weitere Bildungsplanung ihrer Kinder berücksichtigen.

Münster, 11.10.2006

Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht