Familienrecht

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Unterhaltspflichten im Wechselmodell

Bei den Regelungen und Tabellen zum Kindesunterhalt geht der Gesetzgeber grundsätzlich noch von dem sogenannten „Residenzmodell“ aus, bei welchem ein Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat. Dieser Elternteil erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind durch seine Pflege- und Betreuungsleistungen und ist deshalb von der Barunterhaltspflicht befreit. Der andere Elternteil hingegen ist zur Leistung einer Geldrente verpflichtet und sieht sein Kind im Rahmen von festgelegten Umgangszeiten regelmäßig.

In den letzten Jahren entscheiden sich jedoch immer mehr getrennte Eltern für das sogenannte „paritätische Wechselmodell“, bei welchem die Eltern Betreuungsleistungen und Verantwortung für die Kinder gleichermaßen übernehmen. In diesem Fall haben beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Barunterhalt einzustehen. Die im Rahmen des Wechselmodells geleistete Kinderbetreuung führt somit nicht zu einer Befreiung von der Barunterhaltspflicht, BGH Beschluss vom 05.11.2014 – XII ZB 599/13. Ansonsten wären beide Eltern von der Barunterhaltspflicht befreit und der – neben der Betreuung erforderliche – sächliche Bedarf des Kindes bliebe ungedeckt. Der Unterhaltsbedarf des Kindes bemisst sich dann nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst zudem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten.

Die Anforderungen, die für die Annahme eines paritätischen Wechselmodells erfüllt sein müssen, sind jedoch sehr hoch. Der zeitlichen Komponente bei der Betreuungsübernahme kommt hierbei nur eine Indizwirkung zu. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein Elternteil weiterhin die Hauptverantwortung für die Betreuung des Kindes alleine trägt und beispielsweise organisatorische Aufgaben wie die Beschaffung von Kleidung und Schulutensilien, Arztbesuche und die Regelung der außerschulischen Aktivitäten übernimmt und in Notfällen, wie im Krankheitsfall, für die Betreuung sorgt. So hat der Bundesgerichtshof aufgrund des deutlichen Schwergewichts der Betreuung durch die Mutter bei einer zeitlichen Aufteilung von 43% (Vater) zu 57% (Mutter) das Vorliegen eines paritätischen Wechselmodells verneint.

Ist also das Vorliegen eines paritätischen Wechselmodells aufgrund eines deutlichen Schwergewichts der Betreuungsverantwortung bei einem Elternteil trotz annähernd hälftiger Mitbetreuung des anderen Elternteils zu verneinen, so ist weiterhin von der regelmäßigen gesetzlichen Verteilung der Unterhaltspflichten in Betreuungs- und Barunterhalt wie im Residenzmodell auszugehen. Eine finanzielle Mehrbelastung, die dem barunterhaltspflichtigen Elternteil infolge des erweiterten Umgangs entsteht, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass im Hinblick auf die von ihm getätigten Aufwendungen eine Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle erfolgt. Darüber hinaus wäre es möglich, die Unterhaltspflicht insofern zu mindern, als der barunterhaltspflichtige Elternteil Leistungen erbringt, die den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente (sog. Naturalunterhalt) teilweise deckt. Insoweit bedarf es jedoch eines konkreten Vortrags zu den Ersparnissen.

Münster, 31.03.2020

Dr. Rita Coenen, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht