Erbrecht nichtehelicher Kinder - Gesetzesänderung
Grundsätzlich sind im Erbrecht nichteheliche und eheliche Kinder vollkommen gleichgestellt. Bisher galt jedoch noch eine Ausnahme für diejenigen, die vor dem 01.07.1949 als nichteheliches Kind geboren wurden. Ihnen stand bis jetzt kein gesetzliches Erbrecht nach ihrem Vater zu, wenn dieser am 02.10.1990 in der damaligen Bundesrepublik gelebt hat. Das soll und muss sich nun durch das vom Bundestag am 24.02.2011 verabschiedete Gesetz ändern. Die Neuregelung soll rückwirkend für alle Erbfälle seit dem 29.05.2009 gelten. Es bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.
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Münster, 24.03.2011