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Wann ist ein Beurteiler befangen?

 

Auseinandersetzungen mit Vorgesetzten lassen sich nicht immer vermeiden. Häufig besteht dann bei dem betroffenen Beamten die Sorge, dass der Vorgesetzte im Rahmen der nächsten Beurteilung nicht mehr sachlich korrekt seine Leistungen beurteilen wird. Es stellt sich dann die Frage, ob der Vorgesetzte nicht wegen Besorgnis der Befangenheit als Beurteiler abgelehnt werden kann.

 

Mit dieser Frage hat sich die Rechtsprechung schon mehrfach beschäftigt. Dabei wird regelmäßig die Rechtsauffassung vertreten, dass die bloße Besorgnis der Befangenheit nicht ausreichend ist, um einen Beurteiler als befangen abzulehnen. Insoweit stellt sich die Rechtslage somit anders als in einem gerichtlichen Verfahren dar. Nach den Prozessordnungen reicht es dort für die Ablehnung eines Richters aus, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Ablehnung eines Beurteilers sind somit wesentlich höher. Diese Rechtsprechung vermag nicht zu überzeugen. Sie ist kritikwürdig. Sie steht im Widerspruch zur eindeutigen Regelung im Verwaltungsverfahrensgesetz. Dort wird in § 21 geregelt, dass die Besorgnis der Befangenheit - wie in einem gerichtlichen Verfahren - ausreicht, um einen Sachbearbeiter von der Bearbeitung eines rechtlichen Sachverhaltes auszuschließen. Wird entgegen dieser gesetzlichen Wertung die Angelegenheit dennoch vom Sachbearbeiter bearbeitet, so ist die entsprechende Behördenentscheidung rechtswidrig.

 

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat jetzt in einem Beschluss die Auffassung vertreten, dass regelmäßig davon ausgegangen werden könne, dass der Beurteiler in der Lage sei, Kritik des zu beurteilenden Beamten an seiner Amtsführung zutreffend einzuordnen und angemessen darauf zu reagieren, ohne in sachwidriger Weise zu urteilen. In dem konkreten Fall hatte der Beamte den dienstlichen Vorgesetzten, der ihn später beurteilt hat, massiv unter anderem der Korruption beschuldigt. Auf Nachfrage des Dienstherrn hat der Beamte dann allerdings keine weiteren Erklärungen abgegeben, insbesondere in tatsächlicher Hinsicht die Vorwürfe nicht konkretisiert. Im Ergebnis wird man dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes zustimmen können. Schließlich muss verhindert werden, dass ein Beamter durch ein eigenes unangemessenes Verhalten gegenüber seinem Dienstvorgesetzten dessen Befangenheit im Beurteilungsverfahren herbeiführt.

 

Will ein Beamter somit die Befangenheit seines Beurteilers im Beurteilungsverfahren geltend machen, so muss sich diese - zumindest im Regelfall - aus einem eigenen tatsächlichen Verhalten des Beurteilers selbst ergeben. Eine Befangenheit liegt beispielsweise dann vor, wenn der Beurteiler mit sachwidrigen Argumenten dem Beamten eine negative Beurteilung angedroht hat. Gleiches gilt für den Fall, wenn er in anderem Zusammenhang in sachwidriger Weise versucht hat, dem Beamten zu schaden. Hier muss immer eingehend geprüft und anschließend auch dargestellt werden, was genau in tatsächlicher Hinsicht dem Beurteiler vorgeworfen und woraus sich die Sachwidrigkeit seines Verhaltens im Einzelfall ergeben soll. Das sachwidrige Verhalten in anderem Zusammenhang kann dann die Befangenheit des Beurteilers für die Beurteilung begründen. Dabei besteht im Regelfall die größte Schwierigkeit darin, in tatsächlicher Hinsicht ein bestimmtes Verhalten des Beurteilers in der Vergangenheit zu beweisen. Die Beweislast hierfür trifft immer den Beamten, der dieses Verhalten des Beurteilers behauptet. Hieraus ergeben sich im Regelfall große Schwierigkeiten im Rahmen eines Befangenheitsantrages.

 

Beamte, die die Objektivität ihres Beurteilers bezweifeln, sollten vor dem Hintergrund der dargestellten hohen Voraussetzungen für den Nachweis einer Befangenheit des Beurteilers in Ruhe abwägen, ob eine derartige Befangenheit geltend gemacht wird. Ein unbegründeter Befangenheitsantrag führt nämlich regelmäßig zu einer - möglicherweise weiteren - Verschlechterung des Arbeitsklimas. Bevor ein Befangenheitsantrag gestellt wird, sollte sich der Beamte daher rechtlich beraten lassen.

 

 

aus Newsletter Beamtenrecht 1/2014

 

 

Münster, 21.01.2014

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht