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Kein Versorgungsabschlag bei langer Dienstzeit! Wie aber berechnet sich diese Dienstzeit?

Das Ruhegehalt eines Beamten wird in vielen Fällen vermindert, wenn er vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand tritt. Ein derartiger Versorgungsabschlag wird allerdings dann in bestimmten Fallkonstellationen nicht vorgenommen, wenn eine besonders lange Dienstzeit von 40 (bei Dienstunfähigkeit und einem Mindestalter von 63 Jahren) oder 45 Jahren (bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag und einem Mindestalter von 65 Jahren) bis zum Eintritt in den Ruhestand bereits abgeleistet worden ist. Die insoweit maßgebende "Dienstzeit" ist nicht identisch mit der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit, die für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes zugrunde gelegt wird. Dies müssen langgediente Beamte, die vor der Frage stehen, ob sie vorzeitig in den Ruhestand treten, unbedingt beachten, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Zwar ist Ausgangspunkt der Berechnung zunächst einmal die ruhegehaltsfähige Dienstzeit, die auch bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes ermittelt wird. Zeiten im Beamtenverhältnis, Wehr- und Zivildienstzeiten sowie ruhegehaltsfähige Zeiten als Angestellter im öffentlichen Dienst werden daher auch hier berücksichtigt. Es gibt aber Unterschiede. So werden zum einen Ausbildungszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes - insbesondere ein Hochschulstudium - nicht berücksichtigt. Zum anderen werden aber Kindererziehungszeiten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes sowie Pflegezeiten angerechnet. Auch Zeiten, die vor Eintritt in das Beamtenverhältnis in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis verbracht worden sind, sind anrechnungsfähig.

Eine Auskunft des Dienstherrn über die Höhe des Ruhegehaltes gibt im Regelfall nur Auskunft über die Dienstzeit, die maßgebend ist für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes. Die insoweit berechnete Dienstzeit darf somit nicht zugrunde gelegt werden, wenn geprüft wird, ob der Zeitraum von 40 oder 45 Jahren erfüllt ist, mit dem die Verhängung eines Versorgungsabschlages vermieden werden kann. Insoweit muss diese "Dienstzeit" separat berechnet werden. Nur so können Fehler vermieden werden, die möglicherweise zu einer vermeidbaren Verminderung des Ruhegehaltes führen.

<link file:217 _neuesfenster>aus Newsletter Beamtenrecht 4/2015

Münster, 30.10.2015

Dr. Frank Schulze, Fachanwalt für Verwaltungsrecht