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Versetzungsentscheidung nach einem Punktesystem

Die Versetzung eines Beamten ist grundsätzlich dann zulässig, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Probleme entstehen immer dann, wenn im großen Umfang aufgrund von Umstrukturierungen Beamtinnen und Beamte versetzt werden sollen. Dem Dienstherrn steht dann ein Ermessen zu. Nach der Rechtsprechung muss er sich bei der Ausübung des Versetzungsermessens von der gegenüber dem Beamten obliegenden Fürsorgepflicht leiten lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 18.02.2013 – 2 B 51/12 – mit der Frage beschäftigen müssen, wie der Fall zu beurteilen ist, wenn der Dienstherr zur Ausübung dieses Versetzungsermessens aufgrund einer Dienstvereinbarung mit dem Personalrat ein Punktesystem einsetzt, mit dem die vom Dienstherrn bei der Versetzungsentscheidung zu beachtenden persönlichen Umstände des einzelnen Beamten gewichtet und mit einem Punktwert versehen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass der Dienstherr grundsätzlich alle Umstände der privaten Lebensführung der Beamtin/des Beamten, die durch seine Versetzung nachteilig betroffen sein könnten, zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen hat. Dieser Grundsatz steht grundsätzlich der Einführung eines Punktesystems nicht entgegen. Allerdings muss dann gewährleistet sein, dass dieses System auch wirklich alle persönlichen Belange berücksichtigt und richtig gewichtet. Werden in dem Punktesystem einzelne Belange nicht oder nicht mit dem ausreichenden Gewicht berücksichtigt, so kann der ermittelte Punktwert keine Grundlage für die Versetzungsentscheidung sein. Vielmehr muss der Dienstherr dann, unabhängig von dem Punktesystem, die Interessen der Beamtin/des Beamten berücksichtigen und mit dem richtigen Gewicht in die Abwägungsentscheidung einstellen.

Der Dienstherr kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass er eine Dienstvereinbarung mit dem Personalrat geschlossen hat, welche gerade dieses Punktesystem beinhaltet. Eine derartige Dienstvereinbarung kann nämlich nicht dazu führen, dass es dem Dienstherrn gestattet wäre, bestimmte Umstände aus der privaten Lebensführung des Beamten gerade nicht zu berücksichtigen, obwohl dies nach dem geltenden Recht eigentlich erforderlich wäre.

Beamtinnen und Beamte, die von einer Versetzungsentscheidung betroffen sind, bei der die Auswahl der zu versetzenden Personen nach einem Punktesystem erfolgt, müssen sich daher nicht auf die in dem System aufgezählten persönlichen Umstände, die berücksichtigt werden können, festlegen lassen. Gleiches gilt für das Gewicht der einzelnen persönlichen Umstände, die in der Anzahl der Punkte zum Ausdruck kommen. Auch insoweit muss der Dienstherr besondere Gesichtspunkte berücksichtigen.

Kann eine einvernehmliche Regelung nicht gefunden werden, so besteht die Möglichkeit, die Versetzungsentscheidung vor dem Verwaltungsgericht anzugreifen.

Münster, 07.10.2013

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht