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Auch das noch: Verletzung auf der Toilette ist kein Dienstunfall!

Ein Dienstunfall setzt ein Ereignis voraus, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Die Abgrenzung zwischen dienstlichen und privaten Ereignissen ist nicht immer einfach und führt gelegentlich zu skurrilen Fragestellungen, mit denen sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu befassen hat.

So hatte das Verwaltungsgericht München einen Fall zu entscheiden, in dem sich ein Polizeibeamter im Dienstgebäude auf der Toilette an einer Zwischentür einen Finger eingeklemmt hatte. Das Verwaltungsgericht prüft über mehrere Seiten seiner Entscheidung hinweg die Frage, ob dieses Ereignis in Folge des Dienstes eingetreten war. Insoweit konnte das Verwaltungsgericht auf eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgreifen, wonach der Weg innerhalb des Dienstgebäudes zwischen dem Arbeitsplatz und der Kantine oder der Toilette als vom Dienstunfallschutz erfasst angesehen wird. Dieser Schutz soll jedoch im Toilettenraum selbst nicht mehr bestehen. Bei der Verrichtung der Notdurft handele es sich um ein rein privates Geschäft. Demzufolge ist auch das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verrichtung der Notdurft ein privates und kein dienstliches Geschäft darstelle und daher ein in dem Zusammenhang auftretendes Ereignis keinen Dienstunfall darstellen könne.

Lässt man die Skurrilität der Situation und der Argumentation einmal beiseite, vermag die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes dennoch nicht zu überzeugen. Es verkennt, dass sich die Toilette im Dienstgebäude befand und der Beamte daher gezwungen war, während seiner Dienstzeit gerade diese Toilette zu nutzen. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Dienst und dem Unfall besteht daher sehr wohl.



Münster, 21.01.2014

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht