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Oberverwaltungsgericht entscheidet über das Einstellungshöchstalter bei Beamten

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat in zwei von uns geführten Verfahren die Berufung gegen Urteile von Verwaltungsgerichten zugelassen, in denen es um die Frage geht, ob Personen nur bis zu einem bestimmten Höchstalter in ein Beamtenverhältnis übernommen werden dürfen. Das Landesbeamtengesetz in Nordrhein-Westfalen legt beispielsweise fest, dass Lehrerinnen und Lehrer nur bis zu einem Höchstalter von 35 Jahren in das Beamtenverhältnis übernommen werden dürfen. Nur in Ausnahmefällen ist eine Überschreitung dieses Höchstalters möglich. Scheitert eine Übernahme in das Beamtenverhältnis an dieser gesetzlichen Regelung, kommt für die Lehrerin bzw. für den Lehrer nur eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis in Betracht. Damit sind im Vergleich zu einer Beschäftigung im Beamtenverhältnis nicht unerhebliche Gehaltseinbußen verbunden.

Zahlreiche Bewerberinnen und Bewerber, deren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis abgelehnt worden ist, haben gegen diese Entscheidung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. U. a. haben sie sich darauf berufen, dass die gesetzliche Regelung zum Einstellungshöchstalter gegen europäisches Recht verstößt. In einer Richtlinie der Europäischen Union ist nämlich ausdrücklich geregelt, dass eine Diskriminierung wegen Alters in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unzulässig ist. Nachdem die Verwaltungsgerichte die Klagen abgewiesen haben, hat nun das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung mit der Begründung zugelassen, dass die Vereinbarkeit der im deutschen Recht enthaltenen Regelungen zum Einstellungshöchstalter mit der Europäischen Antidiskriminierungsrichtlinie überprüft werden müsse.

Das Oberverwaltungsgericht wird hierüber somit in absehbarer Zeit entscheiden. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass diese Rechtsfrage zunächst dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wird. Bewerberinnen und Bewerber, deren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Hinweis auf das Einstellungshöchstalter abgelehnt wird, sollten daher Rechtsmittel gegen die Entscheidung

der Behörde einlegen und auf die beiden Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichtes für das Land

Nordrhein-Westfalen verweisen.

Münster, 23.08.2006

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt