Beamtenrecht
Rechtsinfo Archiv

Zurück

Beamtenrecht
Voller Vergütungsanspruch bei Mehrarbeit von teilzeitbeschäftigten Beamtinnen

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat sich in einer Entscheidung vom 30.06.2003 mit der Frage befasst, wie die Vergütung einer teilzeitbeschäftigten Beamtin berechnet wird, die auf Anordnung ihres Dienstherren "Überstunden" geleistet hat.

Das beklagte Land vertrat in dem Verfahren die Auffassung, dass sich die Vergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung richte. Es hatte die sich hieraus ergebene zusätzliche Vergütung bewilligt und gezahlt. Die klagende Beamtin verlangte dagegen die Zahlung einer zusätzlichen anteiligen Besoldung. Sie wollte im Ergebnis so gestellt werden, als wenn sie ihre Arbeitszeit nicht - bzw. in einem geringeren Umfang - reduziert hätte. Hierdurch ergab sich im Hinblick auf die zusätzliche Vergütung ein um 50 % höherer Anspruch.

Das Oberverwaltungsgericht hat der klagenden Beamtin Recht gegeben und das beklagte Land verurteilt, die zusätzliche Vergütung zu zahlen. Die Vorgehensweise des beklagten Landes stand nämlich nicht im Einklang mit dem europäischen Recht. Nach dem EG-Vertrag sind die Mitgliedsstaaten der EU nämlich verpflichtet, die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgeltes für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher zu stellen. Damit ist auch bei der Berechnung der Mehrarbeitsvergütung eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht zunächst festgestellt, dass in der Gruppe der teilzeitbeschäftigten Beamten die Gruppe der Frauen proportional deutlich stärker vertreten ist. Eine teilzeitbeschäftigte Beamtin, die "Überstunden" leistet, muss daher die gleiche Vergütung erhalten, wie ein vollzeitbeschäftigter Beamter, der in dem gleichen Umfang arbeitet.

Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen, die auf Anordnung ihres Dienstherrn Mehrarbeit leisten, müssen somit so gestellt werden, als wenn sie in dem betreffenden Monat ihre regelmäßige Arbeitszeit in einem geringeren Umfang reduziert hätten. Hieraus ergibt sich regelmäßig ein höherer Vergütungsanspruch, als wenn die "Überstunden" nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung vergütet werden.

Münster, 01.03.2004

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt