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Zulage bei Ausübung eines höherwertigen Amtes

Die Übertragung eines höherwertigen Amtes lediglich zur kommissarischen Ausübung führt immer wieder zu Problemen. Für den betroffenen Beamten ist diese Übertragung häufig mit einer nicht unerheblichen Mehrarbeit und zusätzlicher Verantwortung verbunden. Er erwartet daher zu Recht eine entsprechende Beförderung. Wird nach einer Übergangszeit die Beförderung dann nicht vorgenommen oder immer wieder hinausgeschoben, drängt sich der Verdacht auf, dass der Dienstherr lediglich die Absicht verfolgt, Personalkosten einzusparen.

Da sich ein Anspruch auf Beförderung nur in seltenen Ausnahmefällen begründen und durchsetzen lässt, sieht das Bundesbesoldungsgesetz für diesen Fall die Gewährung einer Zulage vor. Diese Zulage bemisst sich nach dem Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt des statusrechtlichen Amt des Beamten (z.B. Amtsrat, A12) und dem kommissarisch ausgeübten Amt (z.B. Oberamtsrat, A13). Die Zulage wird gezahlt, wenn das höherwertige Amt mindestens 18 Monate ununterbrochen ausgeübt worden ist. In den ersten 1½ Jahren wird somit keine Zulage gezahlt. Hier erwartet das Gesetz von dem Beamten, dass er aufgrund seiner Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn höherwertige Aufgaben wahrnimmt, ohne hierfür ein besonderes Entgelt zu erhalten.

Ferner verlangt die Rechtsprechung, dass die Planstelle des höherwertigen Amtes, welches kommissarisch wahrgenommen wird, unbesetzt ist. Im Falle einer Krankheitsvertretung wird somit keine Zulage gezahlt. Scheidet der bisherige Stelleninhaber nach längerer Krankheit aus dem aktiven Dienst aus, wird somit die Zeit der Krankheitsvertretung auch nicht auf den Zeitraum von 18 Monaten angerechnet. Unerheblich ist nach der Rechtsprechung auch, ob eine andere, dem höherwertigen Amt entsprechende Planstelle unbesetzt ist. Abzustellen ist ausschließlich auf die Planstelle des höherwertigen Amtes, das kommissarisch ausgeübt wird.

Nach der Rechtsprechung ist es für eine Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes nicht erforderlich, dass dies durch einen Verwaltungsakt geschieht. Es reicht vielmehr ein sogenannter Realakt aus. Auch ein derartiger Realakt verlangt jedoch, dass die zuständige Dienststelle in irgendeiner Form tätig wird, um die Aufgabenübertragung zu bewirken. Beamtinnen und Beamte, denen Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen worden sind, sollten somit sicherstellen, dass dieser Übertragungsakt möglichst schriftlich erfolgt oder zumindest beweisbar ist.

Münster, 19.12.2006

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt