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Die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Versorgungsbezüge

Ruhestandsbeamte, die neben ihren Versorgungsbezügen Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, müssen sich diese zusätzlichen Einnahmen auf ihre Versorgungsbezüge z.T. anrechnen lassen. Mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet ist, erfolgt eine Anrechnung nur noch in den Fällen, in denen die zusätzlichen Einnahmen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst resultieren. Zu den anrechnungspflichtigen Einnahmen gehören beispielsweise Löhne und Gehälter aus nichtselbständiger Tätigkeit, Einnahmen aus Gewerbebetrieb oder aus der Land- und Forstwirtschaft. Nicht dazu zählen Miet- und Pachteinnahmen, Zinsen oder Dividenden.

Die Anrechnung erfolgt jeweils bis zu einem Höchstbetrag. Maßgebend sind folglich nicht die tatsächlich gezahlten Versorgungsbezüge. Vielmehr wird abgestellt auf einen häufig höheren Höchstbetrag, der zunächst anhand der gesetzlichen Vorgaben individuell ermittelt werden muss. Übersteigen die Versorgungsbezüge und das Erwerbseinkommen zusammen diese Höchstgrenze, so werden in Höhe des übersteigenden Betrages die Versorgungsbezüge einbehalten. Allerdings muss dem Ruhestandsbeamten mindestens ein Betrag i.H.v. 20% seiner Versorgungsbezüge verbleiben.

Diese Anrechnungsregelung bezieht sich nur auf Erwerbseinkommen, das der Ruhestandsbeamte selbst erzielt. Einnahmen des Ehepartners werden grundsätzlich nicht angerechnet. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2004 ergibt sich jedoch eine neue Situation, wenn der Ruhestandsbeamte verstirbt und der Ehepartner Witwen- bzw. Witwerbezüge erhält. Hier könnte man meinen, dass eine Anrechnung des Erwerbseinkommens auf die Witwenbezüge nicht erfolgt, da auch zu Lebzeiten des Ruhestandsbeamten eine Anrechnung gesetzlich nicht vorgesehen war. Diesem Argument ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht gefolgt. Es stellt vielmehr darauf ab, dass der überlebende Ehepartner einen eigenen - also nicht einen abgeleiteten - Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbezügen erhält. Auf diesen eigenständigen Anspruch seien daher auch die Anrechnungsregelungen anwendbar.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist dabei das Bruttoeinkommen des Ehepartners in die Berechnung einzustellen. Insbesondere die steuerlich absetzbaren Vorsorgeleistungen können im Anrechnungsverfahren nicht in Abzug gebracht werden. Etwas anderes gilt nur für die steuerlichen Werbungskosten, da diese von dem überlebenden Ehepartner aufgewandt worden sind, um sein Einkommen zu erzielen.

Im Ergebnis führt diese Rechtsprechung somit dazu, dass das frühere Familieneinkommen in einer sog. Doppelverdienerehe sich nach dem Tode des Ruhestandsbeamten drastisch reduziert. Gleiches gilt natürlich auch dann, wenn ein Beamter, der sich noch im aktiven Dienst befindet, verstirbt. Soll somit der aus den Einkommen beider Ehepartner finanzierte Lebensstandart über den Tod des Beamten hinaus gesichert werden, muss private Vorsorge getroffen werden. Zahlungen von Lebensversicherungen werden in diesem Zusammenhang nicht auf Versorgungsbezüge angerechnet. Wenn das Einkommen beider Ehepartner Kalkulationsgrundlage für die Bedienung von Darlehensverbindlichkeiten, beispielsweise aus der Anschaffung einer Immobilie ist, muss unbedingt an den Abschluss einer Risikolebensversicherung gedacht werden.

Münster, 02.08.2004

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt