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Die "Leistungsentwicklung" als Auswahlkriterium bei der Besetzung von Beförderungsstellen

Bei der Auswahl von mehreren Bewerbern für die Besetzung einer Beförderungsstelle hat der Dienstherr ausschließlich die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu berücksichtigen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Grundgesetz (Art. 33 Abs. 2). Grundlage für diese Prüfung ist dabei immer die letzte Beurteilung der jeweiligen Bewerber. Derjenige, der die beste Beurteilung hat, ist zu befördern.

Haben zwei oder mehrere Bewerber im Rahmen der letzten Beurteilung die gleiche Endnote erhalten, so kann der Dienstherr sogenannte Hilfskriterien im Rahmen der Beförderungsentscheidung heranziehen. Insoweit billigt die Rechtsprechung ihm einen Ermessensspielraum zu. Durch das jeweilige Kriterium darf allerdings das Leistungsprinzip selbst nicht in Frage gestellt werden. Deshalb dürfen leistungsfremde Auswahlkriterien (z. B. Lebensalter und Familienstand) nur in seltenen Ausnahmefällen zur Anwendung kommen.

Seit einiger Zeit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Leistungsentwicklung als Auswahlkriterium herangezogen werden kann. Diese Leistungsentwicklung wird bestimmt anhand der früheren Beurteilungen des jeweiligen Bewerbers. Hat also von zwei Bewerbern, die in der letzten Beurteilung jeweils die Bestnote erhalten haben, einer in der vorangegangenen Beurteilung ebenfalls die Bestnote erhalten, während der andere hier nur die zweitbeste Note vorweisen kann, so ist die Leistungsentwicklung des einen Bewerbers als besser zu beurteilen. Er ist daher zu befördern.

Allerdings ist darauf zu achten, dass die Beurteilungen der jeweiligen Bewerber vergleichbar sind. Sie müssen somit im wesentlichen den gleichen Beurteilungszeitraum abdecken und dürfen nicht auf unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien beruhen. Ferner dürfen sie nicht über Zeiträume Auskunft geben, die wegen ihres langen Zurückliegens kein Rückschluss mehr auf den derzeitigen Leistungsstand des Bewerbers zulassen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 19.12.2002 klargestellt, dass die Leistungsentwicklung als Maßstab für die Entscheidung über die Vergabe einer Beförderungsstelle vor den sogenannten Hilfskriterien (Dienstalter, Beförderungsdienstalter, Lebensalter, Frauenförderung) heranzuziehen ist. Sind somit zwei Bewerber im Rahmen des letzten Beurteilungsverfahrens gleich beurteilt worden, hat der Dienstherr zunächst zu prüfen, wie die jeweiligen Bewerber im Rahmen des letzten Beurteilungsverfahrens abgeschnitten haben. Zeigen sich hier Unterschiede, ist derjenige Bewerber mit der besseren Leistungsentwicklung zu befördern. Dies gilt auch dann, wenn er beispielsweise das niedrigere Dienstalter hat.

Münster, 01.11.2003

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt