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Oberverwaltungsgericht bestätigt gesetzliche Regelung zur Übertragung von Beförderungsämtern auf Zeit

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 13.09.2006 entschieden, dass die Regelung im Landesbeamtengesetz, wonach bestimmte Beförderungsämter lediglich in einem Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben werden, mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Insoweit setzt sich das Oberverwaltungsgericht in Widerspruch zur Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 26.10.2004. Aus diesem Grunde wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Das Oberverwaltungsgericht räumt zunächst ein, dass das beamtenrechtliche Lebenszeitprinzip nicht nur die lebenslängliche Anstellung, sondern auch die dauerhafte Übertragung eines Beförderungsamtes samt den amtsangemessenen Funktionen umfasse. Der Gesetzgeber sei aber nicht gehindert, das Beamtenrecht fortzuentwickeln. Dabei habe er auch das im Beamtenrecht geltende Leistungsprinzip zu beachten. Eine Übertragung von Beförderungsämtern auf Zeit könne grundsätzlich das Leistungsprinzip fördern. Bei einer Abwägung der unterschiedlichen Zielrichtungen des Lebenszeitprinzips und des Leistungsprinzips könne der Gesetzgeber im Hinblick auf bestimmte Spitzenfunktionen dem Leistungsprinzip den Vorrang einräumen. Aus diesem Grunde stehe das Lebenszeitprinzip einer Übertragung von Beförderungsämtern auf Zeit nicht entgegen.

Es bleibt nun abzuwarten, wie das Bundesverwaltungsgericht in dieser Rechtsfrage entscheiden wird.

Münster, 19.12.2006

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt