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Bundesverwaltungsgericht hält die Vergabe von Führungspositionen an Beamte auf Zeit für verfassungswidrig

In einem von uns geführten Verfahren sowie in zwei weiteren Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2007 entschieden, dass die Vergabe von bestimmten Führungsämtern an Beamte lediglich in einem Beamtenverhältnis auf Zeit gegen das Grundgesetz verstößt. Das Bundesverwaltungsgericht hält die entsprechenden gesetzlichen Regelungen im nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetz daher für verfassungswidrig. Da es selbst die Verfassungswidrigkeit nicht durch Urteil feststellen kann, hat es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Hintergrund des Verfahrens ist eine Regelung im nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetz, wonach bestimmte Führungspositionen (z.B. Schulleitungen an Gymnasien und Gesamtschulen) nur noch in einem Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben werden. Nach der gesetzlichen Regelung ruht nach Vergabe der Führungsposition das eigentlich bestehende Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Nach Ablauf einer Amtszeit von fünf Jahren wird geprüft, ob der Beamtin/dem Beamten die Führungsposition noch einmal in einem Beamtenverhältnis auf Zeit für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen wird. Erst nach Ablauf dieser 2. Amtszeit besteht die Möglichkeit, diese Führungsposition der Beamtin/dem Beamten in dem ursprünglichen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Sowohl nach Ablauf der 1. Amtszeit als auch nach Ablauf der 2. Amtszeit besteht die Möglichkeit, diese konkrete Führungsposition an eine andere Person zu vergeben. Die Beamtin/der Beamte fällt dann zurück auf das Beförderungsamt, das sie/er zuvor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit inne hatte.

Das Grundgesetz verlangt jedoch, dass alle beamtenrechtlichen Regelungen nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu gestalten sind. Einer dieser Grundsätze besagt, dass Beförderungsämter auf Lebenszeit übertragen werden. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat dieser Grundsatz eine entscheidende Bedeutung für die Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, eine stabile, an Recht und Gesetz orientierte Verwaltung im politischen Kräftespiel sicherzustellen. Die Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit soll verhindern, dass bei der Anwendung und Umsetzung des geltenden Rechts durch die Beamtin/den Beamten sachwidrige Erwägungen angestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht hier insbesondere die Gefahr, dass die Beamtin/der Beamte auf Zeit auch einem politischen Druck, sachliche Entscheidungen in eine bestimmte Richtung zu treffen, ausgesetzt werden kann.

Das Bundesverfassungsgericht wird frühestens im Jahre 2008 eine allgemein verbindliche Entscheidung zur Wirksamkeit der Regelungen zum Beamtenverhältnis auf Zeit im nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetz treffen. Diese Entscheidung wird dann auch mittelbar Wirkungen haben auf ähnliche Regelungen in anderen Landesbeamtengesetzen. Beamte, denen eine Führungsposition im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Zeit übertragen worden ist, sollten gegen die Übertragung der Position lediglich in einem Beamtenverhältnis auf Zeit Widerspruch einlegen. Die Bearbeitung des Widerspruchs sollte dann bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einvernehmlich zurückgestellt werden.

Münster, 01.10.2007

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht