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Rückforderung bei überzahlter Besoldung: Dienstherr muss Billigkeitsprüfung vornehmen!

Erhält ein Beamter zu Unrecht eine zu hohe Besoldung-z.B. bei Weiterzahlung eines kinderbezogenen Anteils am Familienzuschlag für ein nicht mehr zu berücksichtigendes Kind-, so muss er vom Prinzip her den überzahlten Betrag zurückzahlen. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung ist aber möglicherweise dann ganz oder teilweise ausgeschlossen, wenn die Überzahlung ausschließlich oder zu einem erheblichen Teil auf einem Verschulden der Behörde beruht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 15.10.2014 - 1 A 2375/12 - nochmals ausdrücklich festgestellt.

In dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte ein Polizeibeamter eine ihm während einer Abordnung zustehende Zulage auch noch nach Ende der Abordnung weiter erhalten. Der überzahlte Betrag war in einem Rückforderungsbescheid zurückgefordert worden. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht aufgehoben. Konkret hat es dem Dienstherrn vorgehalten, er habe die nach dem Gesetz vorgesehene Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten nicht vorgenommen. Von einer Rückforderung könne nämlich aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Bei der Billigkeitsentscheidung sei von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen sei und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich gewesen sei. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung sei in die Ermessensentscheidung mit einzubeziehen. Deshalb sei aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege. Dies sei auch aus Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt habe, müsse besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten habe. Angesichts dessen erscheine ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, könne auch eine darüberhinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen. Auch wenn der Beamte anhand der Besoldungsmitteilungen haben erkennen können, dass er die Zulage über den Abordnungszeitraum hinaus erhalte, liege das überwiegende Verschulden bei der Behörde.

Im Falle der Rückforderung von überzahlter Besoldung müssen somit Billigkeitsgesichtspunkte und damit insbesondere auch ein etwaiges Mitverschulden der Besoldungsstelle berücksichtigt werden. Rückforderungsbescheide sind daher sorgfältig daraufhin zu überprüfen, ob dies auch geschehen ist.

Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes ist ein Rechtsmittel eingelegt worden. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt abzuwarten. Sobald diese vorliegt, werden wir in einem weiteren Newsletter hierüber berichten.


                                                                         aus Newsletter Beamtenrecht 2/2015

 

 

Münster, 24.04.2015

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht