Beamtenrecht
Rechtsinfo Archiv

Zurück

Beamtenrecht
Dienstunfähig = berufsunfähig? - Beamtenklausel vereinbaren!

 

Der Beamte, der wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist, ist noch lange nicht berufsunfähig. Versicherungsrechtlich liegt eine Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person in Folge von Krankheit oder Kräfteverfall dauernd außer Stande ist, ihren Beruf auszuüben. Dies ist zumindest dann anzunehmen, wenn der Beamte zu 50 % seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Beamtenrechtliche Dienstunfähigkeit kann aber bereits schon dann angenommen werden, wenn der Beamte innerhalb eines halben Jahres mehr als drei Monate wegen Krankheit dem Dienst ferngeblieben ist und keine Aussicht besteht, dass die volle Dienstfähigkeit innerhalb eines weiteren halben Jahres wiedererlangt wird. Dies kann zur Folge haben, dass der Beamte zwar sein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit erhält, der Versicherer die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung jedoch verweigert.

 

Schutz bietet hier die Vereinbarung einer sogenannten Beamtenklausel. Die Beamtenklausel enthält eine unwiderlegliche Vermutung der Berufsunfähigkeit für den Fall, dass der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. Der Versicherer verliert durch diese Klausel sein Prüfungsrecht, ob die Berufsunfähigkeit nach den allgemeinen Kriterien vorliegt oder nicht. Er darf den Beamten auch nicht auf andere zumutbare Tätigkeiten verweisen.

 

Der Teufel steckt jedoch im Detail. Teilweise verwenden Versicherer folgende Beamtenklausel: "Eine Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn ein versicherter Beamter in Folge seines Gesundheitszustandes wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist." Durch die Verwendung des Passus "in Folge seines Gesundheitszustandes" behält sich der Versicherer hier ein medizinisches Prüfungsrecht vor. Beamtenrechtlich ist der Dienstherr gehalten, von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abzusehen, wenn den Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Lässt sich dem Verwaltungsvorgang hierzu nichts entnehmen oder attestieren die ärztlichen Gutachten gar weitere Einsatz- und Verwendungsmöglichkeiten des Beamten, wird sich der Versicherer darauf berufen, dass die allgemeine Dienstunfähigkeit nicht auf den Gesundheitszustand des Beamten zurückzuführen ist und damit keine Berufsunfähigkeit vorliegt.

 

Hieraus lassen sich zwei Schlussfolgerungen ziehen:

  1. Bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollte der Beamte auf den genauen Wortlaut der Beamtenklausel achten. Lautet die Klausel wie folgt: "Eine Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn ein versicherter Beamter wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist." (einfache Beamtenklausel) - fehlt also der Passus "in Folge seines Gesundheitszustandes" (qualifizierte Beamtenklausel) - stellen sich die oben genannten Probleme nicht.
  2. Hat der Beamte eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer qualifizierten Beamtenklausel abgeschlossen, muss er im Verfahren wegen Dienstunfähigkeit darauf achten, dass die Versetzung in den Ruhestand aufgrund einer medizinischen Indikation erfolgt. Bei der Begutachtung muss er dafür Sorge tragen, dass die Mediziner in ihren Stellungnahmen nicht festhalten, dass der Beamte trotz seines Gesundheitszustandes noch anderweitig eingesetzt werden kann.

 

 

Münster, 11.03.2006

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt