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Kürzung des Ruhegehalts nach scheidungsrechtlichem Versorgungsausgleich: Anpassung beantragen!

 

Im Rahmen des scheidungsrechtlichen Versorgungsausgleichs werden die von den Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften geteilt und ausgeglichen. Dies führt bei einem Beamten dazu, dass sein Ruhegehalt entsprechend den an den geschiedenen Ehepartner abzuführenden Anwartschaften gekürzt wird. Hat der geschiedene Ehegatte während der Ehezeit in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, werden die insoweit auszugleichenden Rentenanwartschaften einem bei der Rentenversicherung bereits bestehenden oder noch einzurichtenden Konto gutgeschrieben. Eine besondere Situation ergibt sich, wenn der geschiedene Beamte wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand tritt oder aufgrund einer besonderen gesetzlichen Altersgrenze (z.B. bei der Feuerwehr oder der Polizei) vor dem üblichen gesetzlichen Rentenalter in den Ruhestand versetzt wird. In diesem Fall wird das Ruhegehalt des Beamten bereits wegen des scheidungsrechtlichen Versorgungsausgleichs gekürzt. Im Regelfall erhält er aber aus der Rentenversicherung noch keine Rente, weil die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente nicht vorliegen. Die Gutschrift aus dem scheidungsrechtlichen Versorgungsausgleich wirkt sich somit nicht aus, während die Verpflichtung selbst Versorgungsanwartschaften teilweise an den geschiedenen Ehepartner zu übertragen, sofort zu einer Minderung des Ruhegehalts führt.

 

Diesen Fall hat der Gesetzgeber durchaus gesehen. Nach § 35 Versorgungsausgleichgesetz besteht die Möglichkeit, dass in einem derartigen Fall die Kürzung des Ruhegehaltes teilweise ausgesetzt wird. Die Höhe der Aussetzung berechnet sich nach dem Umfang, in dem die dem Beamten im Rahmen des Versorgungsausgleichs zugewiesenen Rentenanwartschaften vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht aktiviert werden können, somit nicht zu einer Rentenzahlung führen. Die Höhe der Aussetzung bemisst sich somit nach dem Umfang der Entgeltpunkte, die dem Beamten im Versorgungsausgleich zugewiesen wurden, multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert. Von entscheidender Bedeutung ist, dass der Beamte diese Anpassung des Versorgungsausgleichs ausdrücklich bei seinem Dienstherrn beantragen muss. Von Amts wegen erfolgt die Anpassung somit nicht. Eine versäumte Antragstellung führt somit zum Verlust von möglicherweise erheblichen Beträgen.

 

Geschiedene Beamte, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, sollten daher in dem Urteil des Familiengerichtes zur Durchführung des scheidungsrechtlichen Versorgungsausgleichs nachsehen, ob ihnen von dem geschiedenen Ehepartner Rentenanwartschaften übertragen worden sind. In diesem Fall sollte beim Dienstherrn unverzüglich ein Antrag auf Anpassung des Versorgungsausgleichs gestellt werden.

 

 

aus Newsletter Beamtenrecht 1/2014

 

 

Münster, 21.01.2014

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht