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Beamtenrecht: Kinderbezogener Familienzuschlag im Falle der Scheidung

Im Rahmen der beamtenrechtlichen Besoldung wird zusätzlich zum Grundgehalt ein Familienzuschlag der Stufe 1 gezahlt für verheiratete und verwitwete Beamte. Ferner erhalten geschiedene Beamte, die den früheren Ehegatten zum Unterhalt verpflichtet sind, einen Familienzuschlag der Stufe 1. Schließlich ist im Gesetz vorgesehen, dass auch diejenigen Beamten einen Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind. Nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall von geschiedenen Beamten, deren Kind bei beiden Elternteilen zu gleichen Anteilen im wöchentlichen Wechsel wohnt. Ist bei einer derartigen Verfahrensweise das Kind im Sinne des Gesetzes tatsächlich nicht nur vorübergehend in die Wohnung des jeweiligen Elternteils aufgenommen worden? Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2014 eine Entscheidung verkündet.

Das Verfahren betraf einen Fall, in dem eine Ehe, bei der beide Eheleute in einem Beamtenverhältnis stehen, geschieden wurde. Unterhaltsverpflichtungen für den geschiedenen Ehegatten bestehen nicht. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen, für das die Eltern das Sorgerecht auch nach der Scheidung gemeinsam ausüben. Der Aufenthalt des Kindes erfolgt im wöchentlichen Wechsel bei jeweils einem Elternteil. Beide Elternteile erhalten von ihrem jeweiligen Dienstherrn die Hälfte des Familienzuschlages der Stufe 1. Der Vater hat gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemacht, dass ihm auch der volle Familienzuschlag der Stufe 1 zustehe. Seine Klage hatte in allen Instanzen, zuletzt beim Bundesverwaltungsgericht, Erfolg. Der Dienstherr wurde verpflichtet, den Familienzuschlag der Stufe 1 zu zahlen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein Kind "nicht nur vorübergehend" in die Wohnung eines Elternteils aufgenommen worden ist, wenn die Wohnung für das Kind zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen geworden und es hierdurch zu Bildung einer häuslichen Gemeinschaft gekommen ist. Minderjährige Kinder, deren Eltern das gemeinsame Sorgerecht hätten, aber getrennt leben würden, könnten demnach einen Doppelwohnsitz haben. Aus diesem Grunde könne die "nicht nur vorübergehende Wohnungsaufnahme" im Sinne des Gesetzes ausnahmsweise auch in mehrere Wohnungen erfolgen. Eine anteilige Gewährung an beide Elternteile sei im Gesetz nur für den Fall geregelt, dass die Eheleute, die beide in einem Beamtenverhältnis stehen, eine gemeinsame Wohnung zusammen mit dem Kind bewohnen. Diese Regelung greife im vorliegenden Fall allerdings bereits ihrem Wortlaut nach nicht ein. Eine analoge Anwendung komme ebenfalls nicht in Betracht.

Folglich haben geschiedene Elternteile, die wie in dem entschiedenen Fall ihre Kinder im wöchentlichen Wechsel betreuen, beide einen Anspruch auf den vollen Familienzuschlag der Stufe 1. Soweit die Besoldung von geschiedenen Eheleuten vor dem Hintergrund dieses Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes fehlerhaft berechnet wird, muss dies gegenüber der Besoldungsstelle ausdrücklich schriftlich geltend gemacht werden. Soweit dann eine Neuberechnung der Besoldung nicht erfolgt, sollte der Rechtsweg beschritten werden.



Münster, 01.07.2014

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht