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Höherwertigkeit des bisherigen Dienstpostens ist kein Auswahlkriterium bei der Auswahlentscheidung für ein Beförderungsamt

Häufig werden Beamte auf einen Dienstposten eingesetzt, der eine Wertigkeit besitzt, die höher ist als das statusrechtliche Amt des Beamten. Wird beispielsweise ein Amtmann (Besoldungsgruppe A 11) auf einem Dienstposten, der nach der Besoldungsgruppe A 12 bewertet ist, eingesetzt, so wird der Beamte seine eigenen Leistungen höher einschätzen als diejenigen eines Kollegen, dessen Dienstposten niedriger bewertet ist. Fraglich ist aber, wie dieser Umstand in die Beförderungsauswahl um ein höheres statusrechtliches Amt einfließen soll.

Die Auswahlentscheidung hat sich grundsätzlich an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren. Maßgebend für die Entscheidung sind somit ausschließlich die Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Aus diesem Grunde ist es dem Dienstherrn verwehrt, im Rahmen der Auswahlentscheidung als maßgebenden Umstand zu berücksichtigen, dass der ausgewählte Bewerber auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzt worden ist. Insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, dass die erteilte Beurteilung deswegen eine höhere Wertigkeit besitzt. Eine derartige Differenzierung bei der Auswertung der den Bewerbern um ein Beförderungsamt erteilten Beurteilungen ist nicht zulässig. Ferner ist es unzulässig, unter Hinweis auf die unterschiedliche Wertigkeit der Dienstposten von einzelnen Bewerbern auf die Durchführung eines Beurteilungsverfahrens ganz zu verzichten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach, zuletzt mit Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -entschieden.

Die Höherwertigkeit des Dienstpostens kann allenfalls im Rahmen der Leistungsbewertung bei Erstellung der Beurteilung berücksichtigt werden. Zwar wird die Leistung eines Beamten nicht an den Vorgaben des Dienstpostens sondern ausschließlich an den Anforderungen gemessen, die sich aus dem statusrechtlichen Amt des Beamten ergeben. Allerdings können bei der Bewertung der Leistungen auch die Schwierigkeit und die Bedeutung der zu bewältigenden Aufgaben berücksichtigt werden. Hier kann dann die Bewertung des Dienstpostens eine Rolle spielen. Allerdings hat dies seine Grenzen. Insbesondere muss verhindert werden, dass der Dienstherr durch die Besetzung von höherwertigen Dienstposten im Rahmen einer Umsetzung eine Vorauswahl für spätere Beförderungen vornimmt. Im Rahmen der Umsetzung steht dem Dienstherrn nämlich ein weiterer Ermessensspielraum zu. Die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG müssen dann nicht beachtet werden.

Beamte, die auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzt werden, sollten daher im Rahmen eines Beurteilungsverfahrens darauf achten, dass die Schwierigkeiten und die Bedeutung der zu bewältigenden Aufgaben auf ihrem Dienstposten in die Leistungsbewertung und damit in die Beurteilung mit einfließen.



Münster, 21.01.2014

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht