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Das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung muss nachvollziehbar begründet sein!

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 28.01.2016 (2 A 1.14) erneut zu den formalen Voraussetzungen für eine rechtmäßige beamtenrechtliche Beurteilung geäußert. Im Regelfall zeichnen sich beamtenrechtliche Beurteilungen dadurch aus, dass der Beamte im Hinblick auf verschiedene Beurteilungsmerkmale (z.B. Fachkenntnisse, Arbeitsgüte, Arbeitsmenge) beurteilt werden. Dies geschieht im Regelfall durch die Vergabe von bestimmen Punktwerten für die einzelnen Beurteilungsmerkmale. Häufig sehen die von dem Beurteiler auszufüllenden Vordrucke für das Gesamturteil lediglich vor, dass auch insoweit ein Punktwert vergeben wird. Dies reicht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes aber nicht aus.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass dienstliche Beurteilungen ausreichend zu begründen sind. Zwar habe der Dienstherr die Möglichkeit, in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorzusehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert seien. Das abschließende Gesamturteil dürfe sich aber nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr komme im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Dieses Gesamturteil sei deshalb durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedürfte schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könne. Das Gesamturteil muss daher textlich begründet werden. Diese Verpflichtung wird in vielen Fällen missachtet.

Allerdings macht das Bundesverwaltungsgericht auch eine Einschränkung. Entsprechend ihrer Funktion, die Herleitung des Gesamturteils aus den gewichteten Einzelmerkmale zu begründen, seien die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen sei. Gänzlich entbehrlich sei eine Begründung für das Gesamturteil nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht komme, weil sich die vom Dienstherrn vergebene Note geradezu aufdränge. Diese Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts birgt die Gefahr, dass Beurteiler versuchen sich einer Verpflichtung zur Begründung des Gesamturteils dadurch zu entziehen, dass sie bei den Einzelbewertungen der verschiedenen Beurteilungsmerkmale immer die gleiche Punktzahl vergeben. Auch dies muss aber nicht akzeptiert werden. Vielmehr muss der Beurteiler nach der Rechtsprechung zwischen den einzelnen Beurteilungsmerkmalen differenzieren. Wird immer die gleiche Punktzahl vergeben, bedarf dies einer eingehenden Begründung. Kann diese nicht geliefert werden, ist die Beurteilung rechtswidrig.

<link http: www.meisterernst.de newsletter mdm-newsletter-2016-01.html _blank beamtenrecht>aus Newsletter Beamtenrecht 01/2016

Münster, 02.05.2016

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht