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Fehler im Anforderungsprofil führen zur Rechtswidrigkeit einer Auswahlentscheidung

Die Ausschreibung eines Beförderungsdienstpostens wird von dem Dienstherrn häufig mit einem Anforderungsprofil verknüpft. Ein derartiges Anforderungsprofil soll zum einen das Bewerberfeld dahingehend begrenzen, dass sich potenzielle Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil nicht erfüllen, erst gar nicht bewerben. Ferner kann im Rahmen der Auswahlentscheidung in einem gestuften Verfahren vorgegangen werden. Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil nicht erfüllen, werden in einem ersten Schritt aus dem Bewerberfeld ausgesondert. In einem zweiten Schritt wird dann der beste Bewerber aus den verbleibenden Bewerbungen ausgewählt. Die Festlegung eines Anforderungsprofils hat jedoch seine Grenzen. Diese werden von dem Dienstherrn im Rahmen von Ausschreibungen häufig nicht beachtet. Eine fehlerhafte Bestimmung des Anforderungsprofils führt dann in jedem Fall zur Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Diese kann von den nicht berücksichtigten Bewerbern im Rahmen eines sogenannten beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits geltend gemacht werden.

Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils hat der Dienstherr unbedingt zu beachten, dass Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (z.B. Regierungsamtsrat oder Regierungsdirektor) ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - ausdrücklich noch einmal hervorgehoben. Es sei nicht zulässig, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspreche. Dies stehe nicht mit dem Laufbahnprinzip im Einklang. Danach werde ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprächen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet seien. Es könne grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte im Stande sei, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten.

Ferner müsse berücksichtigt werden, dass das höhere Statusamt dem ausgewählten Bewerber auf Lebenszeit verliehen werde. Dem gegenüber sei es nicht ausgeschlossen, dass der ausgewählte Bewerber nach Verleihung des höheren Amtes nach kurzer Zeit einen anderen Dienstposten erhalte, der andere Anforderungen an ihn stelle. Grundsätzlich müsse daher eine Auswahlentscheidung auf der Grundlage des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung, unabhängig von dem zu besetzenden Dienstposten erfolgen.

Das Bundesverwaltungsgericht lässt nur in ganz wenigen Ausnahmefällen eine Ausnahme von diesen Grundsätzen zu. Eine Ausnahme könne beispielsweise dann gemacht werden, wenn sich aus den besonderen Aufgaben eines Dienstpostens Anforderungen ergeben würden, ohne deren Vorhandensein die zugeordnete Funktion schlechterdings nicht wahrgenommen werden könne. Denkbar sei dies bei dem Erfordernis besonderer Sprachkenntnisse. Allerdings müsse dabei beachtet werden, dass diese besonderen Aufgaben zu den Kernaufgaben eines Dienstpostens zu zählen seien. Andernfalls dürfe in einem Anforderungsprofil hierauf.

Münster, 07.10.2013

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht