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Die Aufgabenbereiche der Gleichstellungsbeauftragten sind geschlechtsneutral!

Nach § 17 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz NRW wirkt die Gleichstellungsbeauftragte bei allen personellen Maßnahmen des Dienstherrn mit. Dabei spielt es nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Rolle, ob von dieser Maßnahme eine Frau oder ein Mann betroffen ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 16.01.2015 - 6 A 2234/13 - nochmals ausdrücklich klargestellt.

In dem Verfahren ging es um die Entlassungsverfügung, die ein männlicher Polizeibeamter am Ende seiner Probezeit erhalten hatte. Das Verwaltungsgericht war zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Entlassungsverfügung bereits deswegen rechtswidrig war, weil die zuständige Gleichstellungsbeauftragte an dem Verfahren nicht beteiligt worden war. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Dienstherrn hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zunächst weist das Gericht darauf hin, dass der im Gesetz verwendete Begriff "personelle Maßnahmen" weit auszulegen sei. Deswegen umfasse er auch eine vom Dienstherrn initiierte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Eine derartige Maßnahme gehe regelmäßig mit potenziellen Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann einher. Es dränge sich insbesondere die Frage auf, ob Frauen häufiger von einer solchen für sie ungünstigen Maßnahme betroffen seien als Männer und sie deshalb diskriminierende Wirkung habe. Umgekehrt sei es auch möglich, dass Männer bei vergleichbaren Sachverhalten häufiger entlassen würden als Frauen mit der Folge, dass die darin liegende Ungleichbehandlung rechtfertigungsbedürftig wäre. Es sei nicht erforderlich, dass der konkrete Sachverhalt, der zur Entlassung geführt habe, einen Bezug zu Gleichstellungsbelangen aufweise. Das Verwaltungsgericht sei daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gleichstellungsbeauftragte im konkreten Fall hätte beteiligt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei die Entlassungsverfügung rechtswidrig. Das Rechtsmittel des Dienstherrn wurde zurückgewiesen.

Zu beachten ist, dass das Gleichstellungsgesetz des Bundes eine anderslautende Regelung enthält. Danach bleibt die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten auf Maßnahmen beschränkt, die einen Bezug auf bestimmte im einzelnen benannten Gleichstellungsbelange aufweisen müssen. Auf personelle Maßnahmen im Hinblick auf Bundesbeamte lässt sich die Entscheidung somit nicht ohne weiteres übertragen. Für Landes- und Kommunalbeamte in NRW gilt aber das Landesgleichstellungsgesetz NRW. Wirkt somit bei einzelnen personellen Maßnahmen die Gleichstellungsbeauftragte nicht mit, so kann dies bereits für sich genommen dazu führen, dass die getroffene Entscheidung rechtswidrig ist.


                                                                         aus Newsletter Beamtenrecht 2/2015

 

 

Münster, 24.04.2015

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht