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Berechnung der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Lehrern

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich in einer Entscheidung vom 16.7.2015 -2 C 16/14 - grundlegend zur Berechnung der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften geäußert. Das BVerwG stellt dabei zunächst fest, dass sich die wöchentliche Gesamtarbeitszeit von Lehrerinnen und Lehrern gliedert einerseits in die - durch die Pflichtstundenzahl vorgegebene - Unterrichtszeit und in die außerunterrichtliche Dienstwahrnehmung andererseits. Zu Letzterer würden gleichermaßen die unterrichtsbezogenen Vor- und Nacharbeiten (Unterrichtsvorbereitung, Korrektur von Klassenarbeiten etc.), sonstige unterrichtsbezogene Tätigkeiten (Elterngespräche, Konferenzen etc.) und weitere schulbezogene Tätigkeiten (Pausenaufsicht etc.) gehören. Die Gesamtarbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft soll dabei - auf ein Kalenderjahr bezogen - derjenigen eines Verwaltungsbeamten (in NRW 41 Stunden/Woche) entsprechen. Dabei ist sich das BVerwG bewusst, dass der konkrete zeitliche Umfang der sonstigen unterrichts- und schulbezogenen Tätigkeiten gesetzlich nicht bestimmt ist. Vielfach ergibt sich die Anzahl und der Umfang dieser Tätigkeiten aus Weisungen der Schulleitung. Der zeitliche Umfang, der für die Erfüllung dieser Aufgaben aufzuwenden ist, soll pauschalierend geschätzt werden. Die sich hieraus ergebenden Schwierigkeiten sind dem BVerwG durchaus bewusst. Es schlägt vor, im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung den Schulleiter und ggfls. Schulleiter von anderen gleichgroßen Schulen zum zeitlichen Umfang der jeweiligen Tätigkeiten zu befragen. Dies ist jedoch keineswegs ausreichend, schließlich werden die hier in Rede stehenden Tätigkeiten zum größten Teil durch die Schulleitung angeordnet. Sie hat somit ein eigenes Interesse daran, den zeitlichen Umfang als eher gering einzustufen. Sinnvoll ist es daher, zusätzlich Stellungnahmen von Gewerkschaften und Lehrerverbänden einzuholen.

Besondere Probleme ergeben sich bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften. Der Umfang der sonstigen unterrichts- und schulbezogenen Tätigkeiten lässt sich nämlich nicht ohne Weiteres der Teilzeitquote anpassen. So lässt sich der Anteil oder die Dauer der sonstigen unterrichtsbezogenen und der weiteren schulbezogenen Tätigkeiten einer teilzeitbeschäftigten Grundschullehrerin, die als Klassenlehrerin eingesetzt wird, nicht einfach entsprechend der Teilzeitquote verringern. Die Wünsche von Eltern, Gespräch zu führen, lassen sich nicht der Teilzeitquote anpassen. Gleiches gilt für die Teilnahme an Konferenzen. Schließlich können viele schulische Veranstaltungen (Schulfest, Tag der offenen Tür, Sportfest, Wandertage) ohne die Teilnahme von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften organisatorisch häufig gar nicht bewältigt werden. Das Urteil des BVerwG ist aber auch insoweit eindeutig: Die Gesamtarbeitszeit einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft darf nicht über der Arbeitsverpflichtung liegen, die sich aus der Teilzeitquote ergibt. Es ist Aufgabe der Schulleitung, dies sicherzustellen. Schließlich hat sie die Möglichkeit, - bezahlte - Mehrarbeit anzuordnen.

Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte müssen daher unangemessene Belastungen nicht akzeptieren. Notfalls steht ihnen der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen.

<link http: www.meisterernst.de newsletter mdm-newsletter-2016-01.html _blank beamtenrecht>aus Newsletter Beamtenrecht 01/2016

Münster, 02.05.2016

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht