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Beförderungsauswahl: Beurteilungen müssen vergleichbar sein!

Jede Beförderungsentscheidung ist eine Auswahlentscheidung! Maßgebend für die zutreffende Entscheidung sind ausschließlich die Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Der Dienstherr muss somit zwischen allen Bewerberinnen und Bewerbern entscheiden, welche Person die leistungsstärkste und geeignetste ist. Maßgebend sind insoweit die für die jeweiligen Bewerberinnen und Bewerber erstellten Beurteilungen. Erster Ansatzpunkt für die Auswahlentscheidung sind dabei die in den Beurteilungen festgesetzten Gesamturteile. Allerdings muss der Dienstherr sicherstellen, dass die Beurteilungen auch vergleichbar sind. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 27.03.2015 - 6 B 1237/14 - nochmals deutlich herausgestellt. Die Funktion einer dienstlichen Beurteilung in einer Auswahlentscheidung als Instrument der "Klärung der Wettbewerbssituation" erfordere die Gewährleistung einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen. Deshalb müsse schon im Beurteilungsverfahren soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden; die Beurteilungsmaßstäbe müssten gleich sein und gleich angewendet werden. Insbesondere der gemeinsame Beurteilungsstichtag und der jeweils gleiche Beurteilungszeitraum würden eine höchstmögliche Vergleichbarkeit garantieren. Für das Auswahlverfahren folge hieraus, dass zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber ein inhaltlicher Vergleich von dienstlichen Beurteilungen nur zulässig sei, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstrecke. In dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall wichen die Beurteilungszeiträume erheblich voneinander ab. Teilweise gab es überhaupt keine Überschneidungen der Beurteilungszeiträume. Vor diesem Hintergrund hat das Oberverwaltungsgericht die Auswahlentscheidung für rechtswidrig angesehen und die Beschwerde des Dienstherrn gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit dem das Beförderungsverfahren gestoppt worden war, zurückgewiesen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist sicher richtig. Sie zeigt aber auch die praktischen Schwierigkeiten eines beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahrens deutlich auf. Ob nämlich die im Rahmen der Auswahlentscheidung ausgewerteten Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber vergleichbar sind, ergibt sich aus der Konkurrentenmitteilung, welche die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber erhalten, nicht. Der Hinweis in der Konkurrentenmitteilung, dass ein anderer Bewerber die Beförderungsstelle erhalten werde, weil er die bessere Beurteilung erhalten habe, besagt daher noch nichts darüber, ob die Auswahlentscheidung tatsächlich rechtmäßig ist. Dies kann letztlich erst durch eine Einsicht in den Besetzungsvorgang ermittelt werden. Nach Erhalt der Konkurrentenmitteilung läuft jedoch eine sehr kurze Frist, in der die nicht ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen müssen, um ihre Rechte noch wahrnehmen zu können. Regelmäßig wird dann erst im gerichtlichen Verfahren durch eine Akteneinsicht des Rechtsanwaltes die mangelnde Vergleichbarkeit der Beurteilungen festgestellt. Nach Erhalt einer Konkurrentenmitteilung sollte somit unverzüglich ein Rechtsanwalt beauftragt werden, damit dieser den Besetzungsvorgang einsehen und die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung überprüfen kann.


                                                                         aus Newsletter Beamtenrecht 2/2015

 

 

Münster, 24.04.2015

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht