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Anspruch auf höhere Besoldung wegen Altersdiskriminierung?

In der Vergangenheit berechnete sich die Besoldung der Beamtin und Beamten nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Für die Höhe des Grundgehaltes war im Wesentlichen maßgebend das Besoldungsdienstalter. Dies hatte zur Konsequenz, dass Personen, die in einem höheren Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommen worden waren, ein höheres Grundgehalt erhielten als diejenigen, die zum gleichen Zeitpunkt aber mit einem niedrigeren Lebensalter in das Beamtenverhältnis eintraten. Die Verwaltungsgerichte beschäftigen sich in jüngster Zeit in mehreren Entscheidungen mit der Frage, ob in diesem System nicht eine Altersdiskriminierung der jüngeren Beamten liegt. Dies ist von einigen Verwaltungsgerichten abgelehnt worden. Andere haben eine Diskriminierung bejaht und entschieden, dass die dortigen Kläger einen Nachzahlungsanspruch hinsichtlich ihrer Besoldung auf der Grundlage der Endstufe ihres Grundgehaltes haben. Teilweise vertreten die Verwaltungsgerichte die Auffassung, dass sich dieser Anspruch lediglich auf das Jahr bezieht, in dem er außergerichtlich geltend gemacht wurde. Andere haben den betreffenden Dienstherrn verurteilt, einen derartigen Anspruch für die letzten 3 Jahre zu erfüllen. Da es in den Verfahren immer um erhebliche Geldbeträge geht, werden sie durch mehrere Instanzen geführt. Ein Fall liegt jetzt bereits beim Bundesverwaltungsgericht, ein anderer beim Europäischen Gerichtshof.

Ausgangspunkt dieser verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Hinblick auf die Vergütung von Angestellten im öffentlichen Dienst, die nach der damals geltenden Regelung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) berechnet worden war. Auch dort war eine Staffelung des Gehaltes in einer Vergütungsgruppe nach Altersstufen vorgesehen. Der Europäische Gerichtshof sah hierin eine Altersdiskriminierung im Hinblick auf jüngere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Folglich wird man auch im Bereich des Beamtenrechtes eine Altersdiskriminierung annehmen müssen, solange die Grundgehälter auf der Grundlage des Besoldungsdienstalters berechnet worden sind. Die aus dieser Diskriminierung erwachsenen Besoldungsnachteile sind vom Dienstherrn auszugleichen. In welcher Höhe und für welchen Zeitraum rückwirkend dies zu geschehen hat, wird die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zeigen.

Auf Bundesebene ist die Berechnung der Besoldung für Bundesbeamte durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 05.02.2009 neu geregelt worden. Es wurden sogenannte Erfahrungszeiten eingeführt, mit denen die Eingruppierung in die verschiedenen Stufen des Grundgehaltes nunmehr vorgenommen und die Eingruppierung nach dem Besoldungsdienstalter abgelöst wurde. Für die Landes- und Kommunalbeamten haben die Bundesländer teilweise gleichlautende Regelungen eingeführt. In Nordrhein-Westfalen geschah dies durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz vom 16.05.2013. Dieses System der Erfahrungstufen verhindert nunmehr, dass jüngere Beamte gegenüber Personen, die in einem höheren Lebensalter in das Beamtenverhältnis eintreten, diskriminiert werden. Probleme ergeben sich allerdings im Hinblick auf die Überleitung der vorhandene Beamtinnen und Beamten in das neue System. Insoweit wird die Auffassung vertreten, dass diese Überleitung letztlich wiederum dazu führt, dass die aus dem alten System sich ergebenden Diskriminierungen im neuen System weitergeführt werden. Das Verwaltungsrecht Berlin hat in einem Beschluss vom 23. 10. 2012 im Hinblick auf die in Berlin geltende Übergangsregelung die Angelegenheit daher dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Beamtinnen und Beamte, welche einen Ausgleichsanspruch gegen ihren Dienstherrn aufgrund einer Diskriminierung wegen des Alters geltend machen wollen, müssen dies zunächst außergerichtlich machen. Der überwiegende Teil der Rechtsprechung geht weiterhin davon aus, dass diese Geltendmachung für jedes Haushaltsjahr neu erfolgen muss. Lediglich das Verwaltungsgericht Frankfurt hat bisher entschieden, dass ein derartiger Anspruch auch noch rückwirkend für die letzten 3 Jahre geltend gemacht werden kann. Wer somit seinen Anspruch sichern will, muss nun tätig werden.

Münster, 09.07.2013

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht