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Änderungen bei der Beamtenversorgung in NRW

Durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz vom 16.05.2013 ist die Beamtenversorgung in NRW in einigen Punkten neu geregelt worden. Hierdurch können sich im Einzelfall Änderungen im Hinblick auf das erwartete Ruhegehalt ergeben.

So ist die auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung von 3 Jahren auf 855 Tage verkürzt worden. Insgesamt ergibt sich damit also eine geringere ruhegehaltsfähige Dienstzeit für die betroffene Beamtin bzw. dem betroffenen Beamten.

Gravierendere Änderungen ergeben sich allerdings beim sogenannten Versorgungsabschlag. Dieser wird vorgenommen, wenn eine Beamtin oder ein Beamter vorzeitig in den Ruhestand tritt. Er beträgt 3,6 % pro Jahr, wobei nach der alten Rechtslage ein Höchstbetrag von 10,8 % festgelegt war. Nach dem neuen Recht gilt dieser Höchstbetrag grundsätzlich weiter. Allerdings wird nun eine Ausnahme für den Fall gemacht, dass eine Beamtin oder ein Beamter auf Antrag nach Vollendung des 63. Lebensjahres (bzw. 60. Lebensjahres bei Polizeibeamten und Beamten des Justizvollzugsdienstes) in den Ruhestand tritt. In diesem Fall ist der Höchstbetrag von 10,8 % auf 14,4 % erhöht worden. Allerdings ergeben sich auch positive Aspekte aus der neuen Rechtslage. Der Versorgungsabschlag entfällt in diesen Fällen nämlich vollständig, wenn das 65. Lebensjahr vollendet worden ist und mindestens 45 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeiten vorliegen. Ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreiten der genannten Altersgrenze muss daher vorher sehr gut überlegt werden.

Ferner entfällt nach der Neuregelung der Versorgungsabschlag im Falle einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vollständig, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 40 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeiten nachweisen kann. Auch diese Regelung muss genau beachtet werden, wenn eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im Raum steht. Nach dem Wortlaut der Regelung kann das Ruhegehalt um 10,8 % niedriger sein, wenn nur ein Monat von der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit fehlt. Es ist daher dringend erforderlich, dass in derartigen Fällen die ruhegehaltsfähige Dienstzeit in dem Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand richtig berechnet wird, so dass Einfluss genommen werden kann auf den Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt. Betroffene Personen sollten daher rechtzeitig eine Versorgungsauskunft über die Personalabteilung ihres Dienstherrn beantragen, um genaue Kenntnis darüber zu erhalten, welche ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten anerkannt werden. Lediglich zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage kein Versorgungsabschlag vorgenommen wird, wenn die dauernde Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht. Gleiches gilt bei schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten, die auf Antrag nach Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand treten.

Schließlich ergibt sich noch eine gravierende Änderung für geschiedene Beamtinnen und Beamte. Im Rahmen des scheidungsrechtlichen Versorgungsausgleiches wird ein Ehegatte im Regelfall verpflichtet, Rentenanwartschaften für den anderen Ehegatten in einer bestimmten Höhe zu begründen. Dies führt bei dem Ruhegehalt des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu einer Kürzung. Nach der alten Rechtslage wurde diese Kürzung aber dann nicht vorgenommen, wenn der ausgleichspflichtige Beamte zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Versorgungsausgleiches bereits im Ruhestand war. In diesem Fall erfolgte der Abzug bei dem Ruhegehalt erst dann, wenn der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte selbst in Rente ging. Diese Ausnahmeregelung ist im neuen Beamtenversorgungsrecht nicht übernommen worden. Lediglich für diejenigen, die bei Inkrafttreten der neuen Regelung bereits den in der alten Regelung vorgesehenen Vorteil in Anspruch genommen haben, bleibt es bei der alten Rechtslage.

Münster, 09.07.2013

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht