Die korrekte Berücksichtigung von variabler Vergütung (Umsatzbeteiligungen, Provisionen u.a.) bei Urlaub, Krankheit und anderen Tatbeständen der Entgeltfortzahlung
Die Vereinbarung einer leistungsbezogenen Erfolgsvergütung als Teil des monatlichen Gehaltes ist nicht nur bei Handelsvertreter:innen üblich. Auch in anderen Branchen und Berufen erhalten Arbeitnehmer:innen neben ihrem Grundgehalt eine variable Vergütung. Oft ist letztere ein wichtiger Bestandteil des Gehalts. Trotzdem zahlen Arbeitgeber:innen während des Urlaubs, an Feiertagen, bei Krankheit oder auch im Mutterschutz meistens nur das vereinbarte Grundgehalt. Aber ist dies richtig oder besteht (daneben) auch ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Provision?
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Münster, 16.01.2024