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Schwarzarbeit und Werklohnanspruch

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich vor einigen Monaten mit der Frage zu befassen, ob der Unternehmer, der mit dem Bauherren einer Schwarzgeldabrede getroffen hat, diesen Teil seines Werklohns verlangen kann. Der Bauherr hatte einer Installationsfirma einen Auftrag über 18.000,00 € erteilt, davon sollten 5.000,00 € schwarz gezahlt werden. Der Auftrag wurde ausgeführt, der Bauherr zahlte aber den restlichen Werklohn nicht. Die Klage der Installationsfirma blieb erfolglos. Das Gericht stellte letztinstanzlich fest, dass der Werkvertrag über die Installationsarbeiten wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz nichtig sei und folglich dem Unternehmer für die erbrachte Bauleistung weder Anspruch auf Wertersatz für die eingebauten Sachen, noch auf Werklohn zustehe. (BGH vom 10.04.2014 - VII ZR 241/13 -).

Bereits in einer vorangegangenen Entscheidung von August 2013 hatte der BGH geurteilt, dass der Besteller eines in Schwarzarbeit gefertigten Werkes keinerlei Gewährleistungsrechte gegen die Schwarzarbeiten der Firma geltend machen könne. Jetzt hat er noch eins drauf gesetzt und entschieden, dass der Unternehmer keinerlei Werklohnansprüche gegen den Besteller geltend machen könne. Die Rechtsprechung unterstützt damit in vollem Umfang die Intention des Gesetzgebers, die dieser mit der Neuformulierung des Gesetzes gegen die Bekämpfung von Schwarzarbeit vom 23.07.2014 verfolgen wollte.

Nebenbei sei bemerkt, dass der einzelne Schwarzarbeiter, der nicht als Arbeitnehmer in einem Unternehmen angestellt ist, sondern auf eigene Rechnung arbeitet, auch nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt.

Münster, 22.10.2014

Bernd Meisterernst, Rechtsanwalt und Notar a.D.
Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht