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Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienst - Es kommt auf die Monatsbetrachtung an

Das MiLoG enthält keine Regelung zur Vergütung von Bereitschaftsdienst. Dazu hat sich jetzt das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 - geäußert. Es ging um einen Rettungsassistenten, der auch im Bereitschaftsdienst eingesetzt war. Seine Arbeitszeit insgesamt einschließlich Bereitschaftsdienst betrug wöchentlich 48 Stunden. Sein Gehalt betrug ca. 2.700,00 € brutto. Damit lag er bei einem Stundenlohn von mehr als 8,50 € (Mindestlohn) brutto.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einerseits entschieden, dass auch Bereitschaftszeiten mit einem Mindestlohn von 8,50 € zu vergüten sind. Das soll allerdings nicht für jede einzelne Arbeitsstunde gelten. Entscheidend sei vielmehr eine Monatsbetrachtung. Wenn die pro Monat zu leistenden Arbeitsstunden in der Summe einen Betrag von durchschnittlich mindestens 8,50 € ergeben, ist der Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers erfüllt.

Hinweis: Mit Wirkung zum 01.01.2017 erhöht sich der Mindestlohn auf 8,84 € brutto.

Münster, 29.08.2016

Bernd Meisterernst, Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht