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Kann ein Arbeitgeber uneingeschränkt die Rückgabe des Dienstwagens verlangen?

In vielen Arbeitsverträgen oder in parallel abgeschlossenen Sondervereinbarungen wird Mitarbeitern das Recht zur privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs eingeräumt. So heißt es beispielsweise in einer Vereinbarung

㤠2 Privatnutzung

Das Firmenfahrzeug kann vom Mitarbeiter – und im Ausnahmefall auch von seinem Ehepartner – privat genutzt werden.

Urlaubsreisen sind im Inland erlaubt. Urlaubsfahrten ins Ausland sind vom jeweiligen Bereichsleiter zu genehmigen.

§ 13 Beendigung der Überlassung

(1) Die Gebrauchsüberlassung ist an das bestehende Anstellungsverhältnis gebunden und endet somit automatisch mit der Beendigung des Anstellungsvertrags.

(2) Die Gesellschaft behält sich vor, nach der Kündigung des Anstellungsvertrages, insbesondere bei Freistellung des Mitarbeiters, die Rückgabe des Fahrzeugs vorzeitig zu verlangen.

(3) Die Gesellschaft kann die Überlassung des Fahrzeugs an den Mitarbeiter jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Eine angemessene Ankündigungsfrist sollte voraus gehen. Im Falle des Widerrufs hat der Mitarbeiter das Fahrzeug unverzüglich zurück zu geben. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Fahrzeug kann er nicht geltend machen.“

Einwände bestehen gegen die Rückgabeklausel: Vom Arbeitgeber vorformulierte Klauseln sind unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“ (Bundesarbeitsgericht Urteil v. 12.01.2005 – 5 AZR 364/04). Das uneingeschränkte, an keinerlei Gründe gebundene Recht des Arbeitgebers, die Überlassung des Fahrzeugs zu widerrufen, stellt eine solche unangemessene Benachteiligung dar. Die Vertragsklausel ist damit unwirksam. Sollte der Arbeitgeber also ohne einen triftigen Grund den Mitarbeiter während der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses auffordern, das Fahrzeug herauszugeben, so kann der Mitarbeiter dies ablehnen. Die Praxis zeigt, dass es zu einem grundlosen Herausgabeverlangen dann kommt, wenn das Arbeitsverhältnis belastet ist und dem Arbeitnehmer gezeigt werden soll, dass man sich von ihm trennen möchte. Sollte der Arbeitgeber die Herausgabe verlangen, so könnte der Arbeitnehmer dies unter Hinweis auf die Unwirksamkeit der Klausel verweigern. Selbstverständlich ist es bei solchen Problemlagen angebracht, den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen.

Münster, 14.11.2006

Dietrich Manstetten, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht