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Verheiratetenzuschlag: Überleitungsregelungen in den TVöD rechtswidrig

Im Bereich der Kommunen und des Bundes wurde der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) zum 01.10.2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) abgelöst. Das Arbeitsgericht Weiden hat am 28.02.2007 entschieden, dass die Überleitungsregelungen in Bezug auf den Verheiratetenzuschlag teilweise unwirksam sind.

Ziel der Tarifreform im öffentlichen Dienst war unter anderem eine Loslösung vom Beamtenrecht. In Anlehnung an das Beamtenrecht wurden unter der Geltung des BAT Familienzuschläge gezahlt. Diese kennt der TVöD nicht mehr. Im Rahmen der Besitzstandswahrung sollte der Verheiratetenzuschlag, das heißt der Ortszuschlag der Stufe 2, zum Stichtag 30.09.2005 in das Vergleichsentgelt einberechnet werden, dessen Zahlung weiterhin garantiert wird. Arbeiten beide Ehepartner im öffentlichen Dienst und waren sie ortszuschlagsberechtigt, erhielt jeder Ehepartner den so genannten Verheiratetenzuschlag, das heißt die Differenz zwischen den Ortszuschlägen der Stufe 1 und 2, je zur Hälfte. Nach den Überleitungsregelungen erhalten die Angestellten, deren Ehegatte im öffentlichen Dienst arbeitet, den Wert des bisherigen Anteils am Ehegattenzuschlag nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis des Ehegatten zum 01.10.2005 in den TVöD übergeleitet worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ehegatte ab dem 01.10.2005 weiterhin ortszuschlagsberechtigt ist.

Praktisch werden diese Fälle, wenn der Ehegatte z. B. Angestellter eines Bundeslandes ist, welches den TVöD nicht zum 01.10.2005 eingeführt hat. Das Arbeitsgericht Weiden hat diese unterschiedliche Behandlung von Angestellten, deren Ehegatten auch im öffentlichen Dienst tätig sind, für unwirksam gehalten. Es läge ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, der diese tarifliche Überleitungsregelung unwirksam mache. Man wird abwarten müssen, ob diese durchaus vernünftige Rechtsprechung vor dem Landesarbeitsgericht und ggf. vor dem Bundesarbeitsgericht Bestand hat. Es ist jedoch in der Tat nicht einzusehen, wieso die Höhe der Vergütung eines Angestellten davon abhängig sein soll, ob sein Ehegatte nun z. B. bei einer Kommune oder bei einem Land beschäftigt ist. Derzeit ist allen Betroffenen, deren Vergütung sich wegen Wegfall des halben Ehegattenzuschlages bei Überleitung in den TVöD verringert hat, zu empfehlen, die Differenz geltend zu machen, damit die tariflichen Ausschlussfristen gewahrt bleiben. Vergütungsansprüche können im Bereich des öffentlichen Dienstes immer nur sechs Monate rückwirkend geltend gemacht werden. In Einzelfällen kann die Einrechnung des halben Ortszuschlages in das Vergleichsentgelt eine unterschiedliche Stufenzuordnung in der Entgelttabelle des TVöD zur Folge haben. In diesen Fällen kann es zu erheblichen finanziellen Auswirkungen kommen. Man sollte daher auf jeden Fall kurzfristig und soweit wie möglich rückwirkend die Einberechnung des halben Ehegattenzuschlages in das Vergleichsentgelt fordern. Sind die Ansprüche einmal geltend gemacht, verfallen sie nicht mehr aufgrund tariflicher Ausschlussfristen. Es greift allenfalls die übliche dreijährige Verjährungsfrist. Sind die Ansprüche einmal geltend gemacht, kann man abwarten, wie sich die Rechtsprechung zu diesem strittigen Thema entwickelt.

Münster, 15.07.2007

Klaus Kettner, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht