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Urlaub bei lang anhaltender Krankheit

Arbeitnehmer erwerben auch bei lang anhaltender Krankheit Urlaubsansprüche, die jedoch 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres (Kalenderjahres) verfallen.

Ist ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig, kann er keinen Urlaub nehmen. Nach dem Wortlaut des Bundesurlaubsgesetzes (§ 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz) muss Urlaub spätestens bis zum 31.03. des folgenden Kalenderjahres genommen werden, ansonsten soll er verfallen. Aufgrund dieser Regelung ging das Bundesarbeitsgericht (BAG) früher davon aus, dass Urlaubsansprüche verfallen und nicht mehr genommen werden können, wenn ein Arbeitnehmer über die Beendigung des Kalenderjahres hinaus bis zum 31.03. des Folgejahres arbeitsunfähig war und seinen Urlaub deshalb nicht nehmen konnte. Dies hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahre 2009 für europarechtswidrig gehalten. Hierüber hatten wir berichtet.

Aufgrund dieser Entscheidung des EuGH waren viele Fragen offen. Es war z. B. unklar, ob Urlaubsansprüche auch bei mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit oder bei Bezug von Erwerbsminderungsrente aufgebaut wurden. Diese Fragen wurden durch eine Entscheidung des BAG vom 07.08.2012 (- 9 AZR 353/10 -) geklärt. Nach dieser Entscheidung verfallen Urlaubsansprüche nunmehr spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, also immer am 31.03. des zweiten Jahres, welches dem Urlaubsjahr (Kalenderjahr) folgt. Andererseits entstehen Urlaubsansprüche immer, auch wenn der Arbeitnehmer langjährig arbeitsunfähig erkrankt ist oder sogar befristet Erwerbsminderungsrente bezieht. Abweichende Regelungen können sich aus Tarifverträgen ergeben.

Münster, 22.11.2012

Klaus Kettner, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht