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Arbeitsverweigerung oder nicht?

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hatte sich mit einem Fall zu befassen, wo ein Rettungssanitäter noch kurz vor Ende seiner Schicht den Auftrag für eine einfache, also nicht als Notfall zu kennzeichnende Krankenfahrt erhalten hatte. Diesen Auftrag hat er mit der Begründung verweigert, die Dauer dieser Fahrt würde deutlich über das Ende seiner Schicht um 16.00 Uhr hinausgehen. Außerdem habe er um 16.30 Uhr einen Behördentermin. Das sah der Arbeitgeber als Arbeitsverweigerung an und sprach eine fristlose Kündigung aus. Eine weitere Besonderheit des Falles lag darin, dass die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden vertraglich nicht geregelt war.

Das Gericht entschied, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene außerordentliche Kündigung wegen angeblicher Arbeitsverweigerung unwirksam gewesen sei. Der Arbeitnehmer sei nicht verpflichtet gewesen, Überstunden zu leisten. Eine solche Verpflichtung (Überstundenklausel) müsse entweder im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder durch Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat geregelt sein. Ansonsten könne eine Arbeitsverweigerung allenfalls in einer Notsituation zur fristlosen Kündigung führen. Eine Notsituation habe aber nicht vorgelegen, weil es nur um eine einfache Krankenfahrt gegangen sei. Ansonsten kann der Arbeitnehmer einen Auftrag, den er erst kurz vor Dienstschluss vom Arbeitgeber erhält, ablehnen, ohne den Vorwurf einer Arbeitsverweigerung befürchten zu müssen. (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18.12.2014 - 5 TaBV 7/14 - )

Münster, 30.09.2015

Bernd Meisterernst, Rechtsanwalt und Notar a.D.
Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht