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Arbeit auf Abruf

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich (Urteil vom 24.09.2014 - 5 AZR 1024/12 - ) mit einer recht unbestimmten Klausel im Arbeitsvertrag eines Kochs zu befassen. Sie lautete:

"Es ist eine Beschäftigung mit flexibler Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen vereinbart".

Eine genaue wöchentliche Arbeitszeit (Zahl der Stunden bzw. Tage, an denen gearbeitet werden sollte) war nicht geregelt. Das BAG hat darin nicht eine Vereinbarung über den Abschluss eines vollschichtigen Arbeitsverhältnisses gesehen, sondern gemeint, der Koch könne je nach den betrieblichen Bedürfnissen zur Arbeitsleistung herangezogen werden. In diesen Fällen spricht man von Arbeit auf Abruf, was durchaus zulässig ist, nämlich nach § 12 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).

Allerdings kann der Arbeitgeber in solchen Fällen den Arbeitnehmer nicht beliebig und ohne Vorankündigung zur Arbeitsleistung heranziehen. Vielmehr enthält das Gesetz klare Vorgaben. Wenn die Dauer der wöchentlichen bzw. täglichen Arbeitszeit im Arbeitsvertrag nicht festgelegt worden ist, gilt eine Arbeitszeit von 10 Stunden wöchentlich als vereinbart. Wenn auch unklar bleibt, wie viele Stunden am Tag gearbeitet werden sollen, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jeweils für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden zu beschäftigen. Wenn ferner nicht bestimmt ist, an welchem Wochentag die Arbeit zu erbringen ist, schreibt § 12 Abs. 2 TzBfG vor, dass der Arbeitnehmer nur dann am Arbeitsplatz zu erscheinen braucht, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage vorab mitteilt. Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise am Dienstag arbeiten soll, und keine Bestimmung im Arbeitsvertrag darüber getroffen worden ist, muss ihm der Arbeitgeber das spätestens am Freitag zuvor mitgeteilt haben. Diese strengen gesetzlichen Vorgaben sollten Arbeitsvertragsparteien, die Arbeit auf Abruf vereinbaren wollen, unbedingt dazu veranlassen, die Einzelheiten im Arbeitsvertrag aufzuführen.

Münster, 03.12.2014

Bernd Meisterernst, Rechtsanwalt und Notar a.D.
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht